Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Ratgeber 22.10.2023 Christian Schebitz

Was bedeutet Nachlassverwaltung?

Wenn ein Angehöriger stirbt, müssen sich die Erben um den Nachlass kümmern. Dies kann eine komplexe und zeitaufwändige Aufgabe sein, die viele rechtliche Fragen aufwirft. Was ist Nachlassverwaltung? Wer ist dafür zuständig? Welche Schritte müssen unternommen werden? In diesem Blogbeitrag erläutern wir Ihnen die wichtigsten Aspekte der Nachlassverwaltung und geben Ihnen konkrete Tipps zum weiteren Vorgehen.

Was ist eine Nachlassverwaltung?

Eine Nachlassverwaltung ist die gesetzliche oder vertragliche Anordnung, dass ein Dritter die Verwaltung des Nachlasses eines Verstorbenen übernimmt. Der Dritte wird als Nachlassverwalter bezeichnet und handelt im Interesse der Erben. Die Nachlassverwaltung dient der Sicherung, Ordnung und Verteilung des Nachlasses. Sie kann notwendig werden, wenn

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  • der Nachlass überschuldet ist oder unklare Verbindlichkeiten aufweist
  • der Nachlass aus mehreren Teilen besteht, die getrennt verwaltet werden müssen
  • die Erben zerstritten oder unbekannt sind
  • der Erblasser eine entsprechende letztwillige Verfügung getroffen hat.

Wer kann Erbschaftsverwalter werden?

Nachlassverwalter kann grundsätzlich jede geschäftsfähige Person werden, die vom Erblasser oder den Erben dazu bestimmt worden ist. Fehlt eine solche Bestimmung, kann das Nachlassgericht einen geeigneten Nachlassverwalter bestellen. Dies kann ein Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder eine andere Vertrauensperson sein. Der Nachlassverwalter hat seine Aufgabe gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen und regelmäßig Rechenschaft abzulegen.

Welche Schritte sind bei einer Verlassenschaftsabhandlung zu beachten?

Ein Verlassenschaftsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das nach dem Tod einer Person eingeleitet wird. Ziel ist es, die vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Verstorbenen zu klären und den Nachlass an die rechtmäßigen Erben zu übertragen. Die Verlassenschaftsabhandlung wird von einem Notar durchgeführt, der vom Gericht bestellt wird. Der Notar ermittelt die Erben, das Nachlassvermögen, die Schulden und die Verfügungen des Erblassers von Todes wegen (z.B. Testament).

Die Erben haben dann eine Erbserklärung abzugeben, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen⁴. Die Verlassenschaftsabhandlung endet mit einem Einantwortungsbeschluss, der die Erbhofeigenschaft und die Erbquoten der Erben feststellt⁵. Die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens richten sich nach dem Wert des Nachlasses und den notwendigen Auslagen.

Eine Nachlassverwaltung umfasst im Wesentlichen folgende Schritte

  1. Antrag auf Eröffnung der Nachlassverwaltung beim zuständigen Nachlassgericht. Dies kann durch einen Erben, einen Gläubiger oder den Erblasser selbst erfolgen.
  2. Bestellung des Nachlassverwalters durch das Nachlassgericht. Der Nachlassverwalter erhält einen Erbschein, der ihn als Vertreter des Nachlasses ausweist.
  3. Inventarisierung des Nachlasses durch den Nachlassverwalter. Der Nachlassverwalter stellt den Bestand und den Wert des Nachlasses sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten fest.
  4. Verwaltung des Nachlasses durch den Nachlasspfleger. Der Nachlassverwalter verwaltet das Vermögen des Erblassers, zahlt die Schulden, erfüllt die Vermächtnisse und legt das verbleibende Geld an.
  5. Verteilung des Nachlasses durch den Nachlassverwalter. Der Nachlassverwalter verteilt den verbleibenden Nachlass an die Erben entsprechend der Erbquote oder dem Testament.
  6. die Beendigung der Nachlassverwaltung durch das Nachlassgericht. Die Nachlassverwaltung endet, wenn der Nachlass vollständig abgewickelt ist oder wenn alle Beteiligten zustimmen.

Beispiele für die Anwendung des Gesetzes

  • Beispiel 1: Der Erblasser hinterlässt ein Haus, ein Auto und ein Bankkonto im Gesamtwert von 500.000 Euro. Er hat aber auch Schulden in Höhe von 600.000 Euro. Erben sind seine beiden Kinder, die jeweils zur Hälfte erben würden. Da der Nachlass überschuldet ist, beantragen die Kinder beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung. Das Gericht bestellt einen Rechtsanwalt zum Nachlassverwalter, der das Haus und das Auto verkauft und mit dem Erlös die Schulden begleicht. Das Guthaben auf dem Bankkonto wird an die Kinder ausgezahlt.
  • Beispiel 2: Der Erblasser hinterlässt ein Unternehmen, eine Immobilie und ein Wertpapierdepot im Gesamtwert von 2 Millionen Euro. Er hat keine Schulden, hinterlässt aber drei verschiedene Testamente, in denen er jeweils andere Personen als Erben eingesetzt hat. Die potentiellen Erben streiten sich vor Gericht um den Nachlass. Das Gericht ordnet zur Sicherung und Ordnung des Nachlasses die Nachlassverwaltung an. Das Gericht bestellt einen Notar zum Nachlassverwalter, der das Unternehmen fortführt, die Immobilie verwaltet und das Wertpapierdepot anlegt. Der Nachlassverwalter wartet die gerichtliche Entscheidung über die Erbfolge ab, bevor er den Nachlass verteilt.
  • Beispiel 3: Der Verstorbene hinterlässt ein Vermögen von 1 Million Euro. Er hat keine Kinder, aber mehrere entfernte Verwandte, die er nicht kennt. Da er kein Testament gemacht hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Nachlassgericht kann die Erben nicht ermitteln und setzt eine Frist zur Anmeldung von Erbansprüchen. Da sich niemand meldet, ordnet das Gericht die Nachlassverwaltung zur Verwertung des Nachlasses an. Das Gericht bestellt einen Steuerberater zum Nachlassverwalter, der den Nachlass verwertet und den Erlös an den Staat abführt.

Nützliche Details

  • Die Kosten der Nachlassverwaltung richten sich nach dem Wert des Nachlasses und dem Aufwand des Nachlassverwalters. Sie werden in der Regel aus dem Nachlass bezahlt.
  • Während der Nachlassverwaltung können die Erben nicht über den Nachlass verfügen. Sie können jedoch ihre Rechte und Pflichten als Erben geltend machen.
  • Die Erben haften während der Dauer der Nachlassverwaltung nicht für die Schulden des Erblassers. Sie können aber auch nicht auf den Pflichtteil verzichten oder diesen ausschlagen.
  • Die Nachlassverwaltung kann jederzeit durch Widerruf des Erblassers oder durch gerichtliche Aufhebung beendet werden.

Konkrete Handlungsanweisungen

  • Wenn Sie eine Nachlassverwaltung beantragen oder vermeiden wollen, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt für Erbrecht wenden, der Sie berät und vertritt.
  • Wenn Sie zum Nachlassverwalter bestellt wurden oder werden wollen, sollten Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten informieren und diese sorgfältig erfüllen.
  • Wenn Sie als Erbe von einer Nachlassverwaltung betroffen sind oder sein wollen, sollten Sie Ihre Erbansprüche anmelden und Ihre Interessen wahren.

Links auf einschlägige Gesetze

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Die Nachlassverwaltung ist eine Form der Nachlasspflegschaft. Die Nachlasspflegschaft dient zur die Sicherung des Nachlasses aus der Erbmasse bis zum Zeitpunkt der Annahme des Nachlasses durch den oder die Erben gem. Testament.  Die Nachlassverwaltung als Unterform der Nachlasspflegschaft kommt dann in Betracht, wenn nicht klar ist, ob der Nachlass des Verstorbenen überschuldet ist.

Im deutschen Erbrecht gilt die Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dementsprechend erbt der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die Schulden eines Erblassers und haftet gemäß § 1967 BGB für alle Nachlassverbindlichkeiten (Erbenhaftung). Diese Erbenhaftung lässt sich gemäß § 1975 BGB auf den Nachlass begrenzen, wenn durch das zuständige Nachlassgericht entweder die Nachlassverwaltung angeordnet worden ist oder wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Für den Erben hat dies den Vorteil, dass er, sobald die Nachlassverwaltung in Kraft tritt, nicht mehr aus seinem Privatvermögen die Schulden aus der Erbschaft bezahlen muss.

Nachlassverwaltung auf Antrag

Die Nachlassverwaltung muss durch das zuständige Nachlassgericht (Abteilung eines Amtsgerichtes) angeordnet werden. Dies muss gemäß § 1981 Abs. 1 BGB geschehen, wenn der Erbe die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragt. Gibt es mehrere Erben, kann der Antrag gemäß § 2062 BGB nur gemeinschaftlich erfolgen. Auch ein Nachlassgläubiger kann die Nachlassverwaltung beantragen, wenn nach § 1981 Abs. 2 BGB Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird.

Der Antrag eines Nachlassgläubigers auf Anordnung der Nachlassverwaltung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind. Enthält ein Nachlass nicht genügen Vermögensmasse um damit die Kosten der Nachlassverwaltung zu decken, so kann das Gericht die Anordnung gemäß § 1982 BGB ablehnen. Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung abgelehnt worden, kann der Erbe noch die sogenannte Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB gegen Ansprüche stellende Nachlassgläubiger ins Feld führen. Hiernach kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht, eine Haftung mit dem eigenen Vermögen ist für den Erben also auch dann nicht gegeben.

Das geschieht bei der Nachlassverwaltung

Ist die Nachlassverwaltung durch das Nachlassgericht bzw. den Testamentsvollstrecker angeordnet worden, so verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen (§ 1984 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Verwaltung des Nachlasses geht auf einen Nachlassverwalter (Nachlasspfleger) über. Ansprüche von Gläubigern gegen den Nachlass können ab dem Zeitpunkt der Anordnung der Nachlassverwaltung nur noch gegen den Nachlassverwalter gerichtet werden. Dessen Aufgabe ist es, für die Begleichung der Gläubigerforderungen aus dem Nachlass zu sorgen. Sind die Forderungen beglichen, hat der Nachlassverwalter den übrigen Nachlass an den oder die Erben herauszugeben. Stellt der Nachlassverwalter fest, dass der Nachlass überschuldet ist, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen.

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