Ratgeber 12.01.2019 rechtsanwalt.com

Nachlasspflegschaft

Was ist eine Nachlasspflegschaft?

Im Todesfall gehen normalerweise Vermögenswerte, Schulden, Rechte und Pflichten eines Erblassers auf einen oder mehrere Erben (Erbengemeinschaft) über. Wenn kein Erbe für den Nachlass bekannt oder in einem Testament festgelegt ist, so wird eine Nachlasspflegschaft für das als fürsorgebedürftig geltende Vermögen angeordnet. Gleiches gilt, wenn die Erben eine Erbschaft ausgeschlagen haben. Dabei müssen jedoch wichtige Entscheidungen hinsichtlich der Verwaltung und der Sicherung des Nachlasses getroffen und gegebenenfalls die Erben ermittelt werden. Die Aufgaben eines Nachlasspflegers sind somit das Sicherstellen des Nachlasses, die Überprüfung dessen Werthaltigkeit sowie das Betreiben von Forderungen und die Begleichung von Schulden (sog. Nachlassverbindlichkeiten). Die Nachlasspflegschaft ist somit eine gesetzliche Fürsorgemaßnahme für den Nachlass des Erblassers und wird mit der vollständigen Abwicklung des Nachlasses sowie mit der endgültigen Feststellung der Erben durch eine Erbenermittlung beendet. Zuständig für die Bestellung eines Nachlasspflegers ist gemäß § 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das Nachlassgericht.

Wer kann als Nachlasspfleger tätig werden?

Das Nachlassgericht entscheidet bei der Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers nach eigenem Ermessen. Es gibt keine Voraussetzungen, die eine zum Nachlasspfleger bestimmte Person erfüllen muss. Juristische Kenntnisse und Qualifikationen erweisen sich jedoch als vorteilhaft aufgrund der Vielzahl der Rechtsgeschäfte und Rechtsvorschriften, die es bei der Pflegschaft zu beachten gilt.

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Wer trägt die Kosten für die Nachlasspflegschaft?

Das Nachlassgericht ist zuständig für die Regelung der Vergütung des Nachlasspflegers. Dabei erfolgt eine gesetzliche Orientierung an der Vergütung bei einer Vormundschaft gemäß § 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Vergütung des Pflegers richtet sich nach dessen Qualifikationen und erfolgt in den meisten Fällen nach festen Stundensätzen. Neben diesen Aspekten kann auch der Wert des Nachlasses entscheidend sein bei der Höhe der Vergütung. Wenn die Nachlässe werthaltig sind, kann die Abrechnung auch mittels einer Gesamtpauschaleoder einer prozentualen Beteiligung am Gesamtvermögen erfolgen. Bei Nachlässen von nur geringem Wert oder im Fall von Überschuldung muss hingegen die Staatskasse die Kosten tragen.

Wer kann einen Antrag auf eine Nachlasspflegschaft stellen?

Eine Nachlasspflegschaft wird grundsätzlich vom örtlich zuständigen Nachlassgericht auf Antragoder von Amts wegen bestellt. Antragsberechtigt sind der Testamentvollstrecker, der Erbe, der Nacherbe sowie der Nachlassgläubiger. Miterben des Nachlasses haben nur die Möglichkeit, einen solchen Antrag gemeinschaftlich zu stellen.

Was sind die konkreten Aufgaben eines Nachlasspflegers?

Der Nachlasspfleger ist zuständig für die Verwaltung und Sicherung des Nachlasses zugunsten der Erben. Außerdem muss er gegebenenfalls die Erben ermitteln, insofern diese nicht bekannt sind.

Falls ein Erblasser zum Eintritt seines Todes in einem Mietverhältnis stand, ist es die Aufgabe des Nachlasspflegers, die Wohnung aufzulösen, um weitere Mietersatzansprüche zu verhindern. Weiterhin müssen Geld – und Wertpapiere ins Nachlassverzeichnis aufgenommen und gesichert sowie der Hausrat verwertet werden. Der Nachlasspfleger muss dem zuständigen Nachlassgericht zudem einen Bericht und eine Rechnungslegung über die Verwaltung des Erbnachlasses vorlegen.

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