Was ist eine Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft, auch Miterbengemeinschaft genannt, entsteht, wenn der Verstorbenen keinen Alleinerben ernannt hat, und stattdessen eine Gruppe von zwei oder sogar mehreren Erben eingesetzt wird. Die einzelnen Miterben können dann nicht alleine über den Nachlass verfügen, sondern müssen jede Entscheidung mit den anderen Erben gemeinschaftlich treffen. Bei dieser sogenannten Gesamthandsgemeinschaft handelt es sich um eine eigene Rechtsform gemäß § 2032 BGB.
Rechte und Pflichten
Jedem Erben kommen gewissen Rechte und Pflichten zu. So muss sich jedes Mitglied bei der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses einbringen und für deren ordnungsgemäßen Ablauf Sorge tragen. Sind im Nachlass Schulden, sog. Nachlassverbindlichkeiten, enthalten, werden diese anteilig auf die Erben aufgeteilt (nach sog. Erbquoten). Dafür hat jeder Miterbe das Recht, die einzelnen Objekte aus dem Nachlass zu nutzen, solange dies keinen der anderen Erben benachteiligt. Überträgt ein Erbe seine Anteile auf eine andere Person, haben die Miterben zwei Wochen Zeit, um von ihrem Vorkaufsrecht (z.B. bei einer Immobilie) Gebrauch zu machen.
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Auflösung der Erbengemeinschaft
Das Ziel der Erbengemeinschaft ist deren Auflösung. Dies erfolgt im Idealfall durch die einvernehmliche Auseinandersetzung des Nachlasses, bzw. der Erbschaft, die sogenannte Nachlassverteilung. Das bedeutet, dass die einzelnen Vermögenswerte unter den Miterben aufgeteilt werden. Dabei gibt es drei Möglichkeiten: die Schuldrechtliche Erbauseinandersetzung, die Erbanteilsübertragung oder die einvernehmliches Ausscheiden eines Erbens. Die Auseinandersetzung von Immobilien (Grundstücke, Gebäude) muss notariell beurkundet werden. Sie endet oft mit einer Teilungsversteigerung. Grundsätzlich kann jeder Erbe jederzeit eine Auflösung einfordern, ohne dafür einen konkreten Grund nennen zu müssen.
Verhinderung der Erbauseinandersetzung
Es gibt mehrere Gründe, warum die Auseinandersetzung des Erbes des Erblassers nicht stattfindet oder verschoben wird. Zum einen kann es zu einer Verzögerung kommen, wenn noch nicht alle Miterben ermittelt wurden oder noch nicht alle geschäftsfähig sind. Zum anderen kann der Erblasser auch in seiner letztwilligen Verfügung festlegen, dass er mit einer Erbauseinandersetzung nicht einverstanden ist. Können sich die Erben bei der Nachlassverteilung nicht einigen, wird meist das Nachlassgericht eingeschaltet. Dieses übernimmt jedoch nur die Rolle eines Vermittlers und kann keine endgültige Entscheidung erzwingen. Als letztes Mittel bleibt bei Streitigkeiten daher nur eine Erbauseinandersetzungsklage.
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