Was sind Nachlassverbindlichkeiten?
Es werden verschiedene Arten von Nachlassverbindlichkeiten unterschieden: zum einen gibt es die Erblasserschulden und zum anderen die Erbfallschulden. Erblasserschulden sind Schulden, die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingegangen ist und die mit seinem Tod (dem Erbfall) gem. Testament oder gesetzlicher Erbfolge auf den Erben oder die Erbengemeinschaft übergehen. Erbfallschulden sind diejenigen Schulden, die erst durch den Tod des Erblassers entstehen (z.B. Bestattungskosten). Die Rechtsgrundlage für den Umstand, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet (Erbenhaftung), ist § 1967 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Erbenhaftung resultiert ihrerseits wiederum auf der im deutschen Erbrecht geltenden Gesamtrechtsnachfolge, die in § 1922 BGB verankert ist.
Einzelne Erbfallschulden
Zu den Erbfallschulden zählen nach § 1967 Abs. 2 BGB insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten der Angehörigen, Vermächtnissen und Auflagen. Hinzu kommen außerdem die Beerdigungskosten (§ 1968 BGB) und der Dreißigste (§ 1969 BGB). Dieser verpflichtet den Erben und Miterben, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehört haben und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Tod des Erblassers Unterhalt zu gewähren. Außerdem gehören zu den Erbfallschulden und damit zu den Nachlassverbindlichkeiten auch sämtliche Kosten der Testamentseröffnung und Testamentsvollstreckung sowie Zugewinnausgleichsansprüche eines überlebenden Ehepartners.
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Begrenzung der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
Häufig enthält ein Nachlass mehr Nachlassverbindlichkeiten als Vermögensgegenstände. In diesem Fall ist der Nachlass überschuldet (sog. Nachlassinsolvenz) und gemäß dem Grundsatz der Erbenhaftung müsste der Erbe dann mit seinem eigenen Vermögen für diese Überschuldung aufkommen. Das Gesetz sieht für solche Fälle jedoch mehrere mögliche Auswege vor. § 1975 BGB schreibt vor, dass sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet ist oder wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Reichen die im Nachlass enthaltenen Vermögenswerte noch nicht einmal dazu aus, um die Kosten der Nachlassverwaltung bzw. des Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken, so wird die Eröffnung der entsprechenden Verfahren durch das Zuständige Gericht abgelehnt. In diesem Fall kann der Erbe seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten über den Betrag der im Nachlass enthaltenen Vermögensmasse durch die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) ausschließen. Außerdem kann ein Erbe eine Erbschaft ausschlagen (Ausschlagung nach § 1942 BGB). Bis bis die Erbschaft angenommen worden ist, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger einsetzen um den Nachlass für die Erbengemeinschaft zu sichern.
Steuerliche Aspekte der Nachlassverbindlichkeiten
Nachlassverbindlichkeiten entstehen vor und bei Erbfällen. Dementsprechend sind vor allem bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStG) einige Besonderheiten zu beachten. So sind vom steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des ErbStG die Erblasserschulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen sowie die Kosten der Bestattung des Erblassers (und einige weitere sonstige Nachlassverbindlichkeiten) abzugsfähig.
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