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Ratgeber 21.10.2023 Christian Schebitz

Was sind Nachlassverbindlichkeiten?

Wenn eine Person stirbt, hinterlässt sie nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden. Diese Schulden werden Nachlassverbindlichkeiten genannt und müssen aus dem Nachlass beglichen werden. Doch wer haftet für diese Schulden und wie kann man sich davor schützen, zu viel zu bezahlen? In diesem Blogbeitrag erklären wir Ihnen, was Sie über Nachlassverbindlichkeiten wissen müssen.

Wer haftet für die Nachlassverbindlichkeiten?

Grundsätzlich haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Das bedeutet, dass er mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers aufkommen muss, wenn der Nachlass nicht ausreicht. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe die Erbschaft nicht ausdrücklich angenommen hat, sondern nur durch schlüssiges Verhalten, zum Beispiel durch Nutzung des Nachlasses.

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Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu beschränken oder zu vermeiden. Eine Möglichkeit ist die Ausschlagung der Erbschaft. Damit verzichtet man auf die Erbschaft und damit auf die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten. Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis von der Erbschaft erfolgen und gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

Eine weitere Möglichkeit ist die Annahme der Erbschaft unter Vorbehalt. Das bedeutet, dass man die Erbschaft annimmt, aber nur bis zur Höhe des Nachlasses haftet. Dazu muss man innerhalb von sechs Wochen, nachdem man von der Erbschaft erfahren hat, die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erheben und diese gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Außerdem muss ein Nachlassverzeichnis erstellt und den Gläubigern zugänglich gemacht werden.

Wie werden die Nachlassverbindlichkeiten beglichen?

Die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten erfolgt in der Regel durch den Erben oder einen von ihm beauftragten Nachlassverwalter. Dabei sind bestimmte Regeln zu beachten, um eine ordnungsgemäße Abwicklung zu gewährleisten. Zum einen müssen die Gläubiger über den Tod des Erblassers informiert werden, zum anderen müssen die Forderungen geprüft und bezahlt werden.

Die Gläubiger können ihre Forderungen beim Erben oder beim Nachlassgericht geltend machen. Dabei müssen sie ihre Forderungen nachweisen und gegebenenfalls verzinsen. Der Erbe oder Nachlassverwalter muss die Forderungen prüfen und anerkennen oder bestreiten. Erkennt er die Forderung an, muss er sie aus dem Nachlass begleichen. Bestreitet er die Forderung, muss er sie den Gläubigern mitteilen und gegebenenfalls gerichtlich klären lassen.

Die Begleichung der Forderungen erfolgt nach einer bestimmten Rangfolge, die im Gesetz festgelegt ist. Einige Forderungen haben Vorrang vor anderen, z. B. die Bestattungskosten oder die Steuern des Erblassers. Reicht der Nachlass nicht aus, um alle Forderungen zu befriedigen, werden die Gläubiger anteilig bedient.

Was sind Nachlassverbindlichkeiten?

Nachlassverbindlichkeiten können sich aus verschiedenen Quellen ergeben, zum Beispiel aus Verträgen, Gesetzen oder Gerichtsurteilen. Hier einige Beispiele für typische Nachlassverbindlichkeiten:

  • Mietverträge: Wenn der Erblasser Mieter einer Wohnung war, muss der Erbe den Mietvertrag kündigen oder übernehmen. Bis zur Kündigung muss er die Miete und die Nebenkosten bezahlen.
  • Kreditverträge: Hatte der Erblasser einen Kredit aufgenommen, muss der Erbe den Kredit zurückzahlen oder ablösen. Dabei muss er auch die Zinsen und allfällige Gebühren berücksichtigen.
  • Unterhaltsansprüche: Wenn der Erblasser seinen Kindern oder seinem Ehegatten Unterhalt gezahlt hat, muss der Erbe diese Zahlungen fortführen oder ablösen. Dabei muss er auch eventuelle Rückstände begleichen.
  • Steuerschulden: Wenn der Erblasser Steuern schuldete, muss der Erbe diese Steuern bezahlen oder stunden lassen. Dabei muss er auch eventuelle Säumniszuschläge oder Strafen berücksichtigen.
  • Erbschaftssteuer: Nimmt der Erbe die Erbschaft an, muss er Erbschaftssteuer bezahlen, wenn der Wert der Erbschaft über dem Freibetrag liegt. Dabei muss er auch eventuelle Freibeträge oder Steuerbefreiungen berücksichtigen.

Was ist bei den Nachlassverbindlichkeiten zu beachten?

Um sich einen Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Nehmen Sie Einsicht in die Unterlagen des Erblassers und ermitteln Sie die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Nachlasses.
  • Beantragen Sie einen Erbschein oder ein Testament, um Ihre Erbenstellung zu klären.
  • Entscheiden Sie, ob Sie die Erbschaft annehmen, ausschlagen oder unter Vorbehalt annehmen wollen.
  • Informieren Sie die Gläubiger über den Tod des Erblassers und lassen Sie sich die Forderungen auflisten.
  • Prüfen Sie die Forderungen und begleichen Sie sie aus dem Nachlass oder bestreiten Sie sie gegebenenfalls.
  • Erstellen Sie ein Nachlassverzeichnis und reichen Sie es beim Nachlassgericht ein.
  • Entrichten Sie die Erbschaftssteuer oder beantragen Sie deren Erlass oder Stundung.

Welches ist das richtige Rechtsgebiet für Nachlassverbindlichkeiten?

Das geeignete Rechtsgebiet für Nachlassverbindlichkeiten ist das Erbrecht. Das Erbrecht regelt die Rechtsfolgen des Todes einer Person, insbesondere den Übergang des Vermögens und der Schulden auf die Erben. Das Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1922 bis 2385 geregelt. Daneben gibt es weitere Gesetze, die das Erbrecht ergänzen oder modifizieren, z.B. das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) oder das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Es werden verschiedene Arten von Nachlassverbindlichkeiten unterschieden: zum einen gibt es die Erblasserschulden und zum anderen die Erbfallschulden. Erblasserschulden sind Schulden, die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingegangen ist und die mit seinem Tod (dem Erbfall) gem. Testament oder gesetzlicher Erbfolge auf den Erben oder die Erbengemeinschaft übergehen. Erbfallschulden sind diejenigen Schulden, die erst durch den Tod des Erblassers entstehen (z.B. Bestattungskosten). Die Rechtsgrundlage für den Umstand, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet (Erbenhaftung), ist § 1967 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Erbenhaftung resultiert ihrerseits wiederum auf der im deutschen Erbrecht geltenden Gesamtrechtsnachfolge, die in § 1922 BGB verankert ist.

Einzelne Erbfallschulden

Zu den Erbfallschulden zählen nach § 1967 Abs. 2 BGB insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten der Angehörigen, Vermächtnissen und Auflagen. Hinzu kommen außerdem die Beerdigungskosten (§ 1968 BGB) und der Dreißigste (§ 1969 BGB). Dieser verpflichtet den Erben und Miterben, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehört haben und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Tod des Erblassers Unterhalt zu gewähren. Außerdem gehören zu den Erbfallschulden und damit zu den Nachlassverbindlichkeiten auch sämtliche Kosten der Testamentseröffnung und Testamentsvollstreckung sowie Zugewinnausgleichsansprüche eines überlebenden Ehepartners.

Begrenzung der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Häufig enthält ein Nachlass mehr Nachlassverbindlichkeiten als Vermögensgegenstände. In diesem Fall ist der Nachlass überschuldet (sog. Nachlassinsolvenz) und gemäß dem Grundsatz der Erbenhaftung müsste der Erbe dann mit seinem eigenen Vermögen für diese Überschuldung aufkommen. Das Gesetz sieht für solche Fälle jedoch mehrere mögliche Auswege vor. § 1975 BGB schreibt vor, dass sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet ist oder wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Reichen die im Nachlass enthaltenen Vermögenswerte noch nicht einmal dazu aus, um die Kosten der Nachlassverwaltung bzw. des Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken, so wird die Eröffnung der entsprechenden Verfahren durch das Zuständige Gericht abgelehnt. In diesem Fall kann der Erbe seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten über den Betrag der im Nachlass enthaltenen Vermögensmasse durch die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) ausschließen. Außerdem kann ein Erbe eine Erbschaft ausschlagen (Ausschlagung nach § 1942 BGB). Bis bis die Erbschaft angenommen worden ist, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger einsetzen um den Nachlass für die Erbengemeinschaft zu sichern.

Steuerliche Aspekte der Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten entstehen vor und bei Erbfällen. Dementsprechend sind vor allem bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStG) einige Besonderheiten zu beachten. So sind vom steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des ErbStG die Erblasserschulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen sowie die Kosten der Bestattung des Erblassers (und einige weitere sonstige Nachlassverbindlichkeiten) abzugsfähig.

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