Ratgeber 29.01.2019 rechtsanwalt.com

Nachlassinsolvenz

Was ist eine Nachlassinsolvenz?

Im deutschen Erbrecht gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (juristisch Universalsukzession genannt). § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  bestimmt, dass mit dem Tode einer Person, also dem Erbfall, deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht. Dies hat zur Folge, dass ein Erbe nicht nur die Vermögensgegenstände des Erblassers, sondern auch dessen Verbindlichkeiten, sog. Nachlassverbindlichkeiten (Schulden) erbt. Damit ein Erbe nicht aufgrund einer Erbschaft selbst in finanzielle Not gerät, gibt es zwei Möglichkeiten, die Haftung des Erben auf den Wert der hinterlassenen Vermögensmasse zu beschränken. Dies sind nach § 1975 BGB die Nachlassverwaltung und eben die im Folgenden beschriebene Nachlassinsolvenz.

Nachlassinsolvenzverfahren

Das Nachlassinsolvenzverfahren ist in den §§ 315-331 Insolvenzordnung (InsO) detailliert geregelt. Die örtliche Zuständigkeit für das Verfahren liegt lt. Insolvenzrecht bei dem Nachlassgericht,  in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz hatte. Es bestellt einen sog. Nachlasspfleger. Zulässige Gründe für die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Antragsberechtigt sind Erben, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker und Nachlassgläubiger (diese allerdings nur innerhalb der ersten zwei Jahre nach Annahme einer Erbschaft). Nach § 1980 BGB muss der Erbe unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen, sobald er von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, also auch wenn drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt! Das ist der Fall, wenn die Forderungen den Wert es Vermögens zu übersteigen drohen und damit die Überschuldung droht.. Unterlässt er dies, haftet er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden. Haben die Erben einen Antrag auf ein Nachlassinsolvenzverfahren gestellt, so beschränkt sich die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass. Im Rahmen des Verfahrens wird zunächst eine Aufstellung (Inventarverzeichnis) erstellt, um einen Überblick über den Nachlass herzustellen. Danach erfolgt die Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger.

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Abschluss des Nachlassinsolvenzverfahrens

Das Nachlassinsolvenzverfahren wird beendet, wenn sich herausstellt, dass eigentlich keine Überschuldung des Nachlasses gegeben ist (§ 212 InsO), der Erbe die Einstellung des Verfahrens  beantragt hat und alle Gläubiger dem zustimmen (§ 213 InsO) oder wenn sich herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 307 InsO). Ist das Nachlassinsolvenzverfahren nach der Verteilung der im Nachlass vorhandenen Vermögensmasse beendet, so ist der Erbe gegenüber danach noch Ansprüche stellenden Gläubigern nicht mehr zu Leistungen verpflichtet.

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