Fachbeitrag 13.01.2012

Kann eine Erbschaft teilweise ausgeschlagen werden?


Die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft kann nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Teilannahme und Teilausschlagung sind gemäß § 1950 BGB unwirksam. Genauso wenig kann die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft an eine Bedingung oder Zeitbestimmung geknüpft werden. Das ist in § 1947 BGB bestimmt. Beide Vorschriften dienen der Rechtssicherheit und dem Gläubigerschutz. Es soll verhindert werden, dass der Erbe die Annahme auf besonders lukrative Teile der Erbschaft beschränkt und die mit Schulden belasteten Nachlassgegenstände isoliert ausschlägt. Gemäß § 1947 BGB kann die Erbschaft z.B. nicht unter der Bedingung angenommen werden, dass der Nachlass nicht überschuldet ist.

Wer allerdings zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen, wenn seine Berufung zum Erben auf verschiedenen Gründen beruht.

Eine Berufung aus mehreren Gründen liegt in folgenden Fällen vor:

  • beim Anfall eines Erbteiles durch Verfügung von Todes wegen, also durch ein Testament,
  • ein anderer Erbteil wird Kraft Gesetzes geerbt,
  • wieder ein anderer durch Erbvertrag.

Als eine Berufung aus demselben Grunde dagegen betrachtet das Gesetz die Einsetzung durch ein Testament oder durch mehrere Erbverträge des Erblassers mit ein und derselben Person.

Ist der Erbe allerdings zu mehreren Erbteilen berufen oder ist der Erbe zugleich mit einem Vermächtnis bedacht, kann er die Ausschlagung auf einen der Erbteile beschränken, gemäß § 1951 BGB oder den Erbteil oder nur das Vermächtnis ausschlagen. In diesem Falle bleibt er Erbe.

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Rechtsanwalt
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