Ratgeber 25.01.2019 rechtsanwalt.com

Nachlassgericht

Was ist ein Nachlassgericht?

Das Nachlassgericht fällt unter die freiwillige Gerichtsbarkeit, ist Teil der Justiz und wird maßgeblich durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Demnach ist seine Zuständigkeit in der Regel abhängig vom letzten Wohnsitz des verstorbenen Erblassers. Das Nachlassgericht hat viele Aufgabenfelder, darunter die amtliche Verwahrung, die Testamentseröffnung, die Ermittlung von Erben, das Erbscheinverfahren sowie die Erbschaftsausschlagung.

Nachlass

Der Nachlass, auch Erbschaft oder Erbmasse genannt, umfasst das gesamte Vermögen des Erblassers. Unter dem Nachlassvermögen versteht man allerdings nicht nur Wertgegenstände, sondern vielmehr die Gesamtheit aller vermögensbezogenen Rechtsverhältnisse des Verstorbenen, beispielsweise auch Handelsgeschäfte oder Schulden. In der Regel wird die Verteilung des Nachlasses durch das Testament geregelt, in einigen Fällen auch durch einen Erbvertrag. Liegt keine  letztwillige Verfügung vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Die Verteilung liegt in der Hand eines Testamentvollstreckers.

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Nachlassverfahren

Das Nachlassverfahren ist in Deutschland ein zentraler Bestandteil des Erbrechts und wird vom zuständigen Nachlassgericht durchgeführt. Im Zuge des Verfahrens werden die rechtmäßigen Erben ermittelt. Dafür muss bei der Testamentseröffnung jede letztwillige Verfügung, egal ob gültig oder nicht und egal ob das Testament von einem Notar erstellt wurde oder vom Erblasser handgeschrieben, dem Nachlassgericht im Original vorgelegt werden. Diese Vorgabe ist gesetzlich vorgeschrieben und kann bei Nichtbeachtung eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen (§ 2259 BGB). Im Anschluss an das Verfahren können die Erben einen Erbschein beantragen, der sie als rechtmäßige Nachfolger auszeichnet.

Nachlassverwaltung

Wenn die Erbschaft stark verschuldet ist und sich noch nicht sicher einschätzen lässt, ob das Nachlassvermögen zur Begleichung der Schulden ausreicht, kann beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragt werden. Deren Ziel ist es, die Gläubiger zu befriedigen und dabei – im Gegensatz zu der Nachlasspflegschaft – die Haftung der Erben auf den Nachlass zu begrenzen. Oftmals endet die Nachlassverwaltung in einem Nachlassinsolvenzverfahren. Dann kümmert sich ein Nachlasspfleger um die korrekte Abwicklung des Erbes.

Erbschaftsausschlagung

Ein Erbe kann den ihm zustehenden Nachlass auch ablehnen, beispielsweise wenn dieser überschuldet ist. Von dem Zeitpunkt, an dem er von seiner Erbschaft und dem Berufungsgrund erfahren hat, bleiben ihm dann sechs Wochen Zeit, um das Erbe auszuschlagen. Die Ausschlagung muss zur Niederschrift dem Nachlassgericht erklärt oder zumindest notariell beglaubigt werden. In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn sich der Erbe für längere Zeit im Ausland aufhält, kann die Frist auf sechs Monate verlängert werden.

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