Fachbeitrag 05.02.2007

Ehevertragsrecht


1. Wozu benötigt man einen Ehevertrag?
Das zur Zeit geltende Eherecht geht von Leitbild einer Ehe auf Lebenszeit zwischen Partnern aus, von denen der eine (der Ehemann) erwerbstätig ist, und der andere (die Ehefrau) den Haushalt führt und sich um die Kinder kümmert. Dieses Leitbild passt immer öfter nicht mehr auf die in der heutigen Zeit geschlossenen Ehen.
Der Ehevertrag ist also eine vorsorgende Regelung des Gesamtbereichs einer ehelichen Lebensgemeinschaft und der Folgen einer möglichen Scheidung mit dem Ziel, unter Ausnutzung der gesetzlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten für die beteiligten Ehegatten eine sachgerechte und individuelle Ordnung für ihre Ehe zu schaffen.
Das Gesetz geht also, was das eheliche Güterrecht und die Scheidungsfolgen betrifft, noch immer von der Ein-Verdienerehe bzw. Hausfrauenehe aus. Der Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich und die gesetzliche Regelung zum nachehelichen Unterhalt dienen also eigentlich nur der Absicherung des Ehegatten, der während der Dauer der Ehe sich der Familie widmet und die eigene Berufstätigkeit dafür ganz aufgegeben hat.
Wer also ohne vom Gesetz abweichende Vereinbarung heiratet, unterwirft sich diesen gesetzlichen Vorgaben, ohne geprüft zu haben, ob diese Vorgaben seinen Vorstellungen für die Ehe entsprechen und ohne diese gesetzlichen Vorgaben in einem mit dem Partner abzuschließenden Ehevertrag so geändert zu haben, dass sie für ihn individuell passend geworden sind.
Für die verschiedenen Ehetypen, wie z.B. Doppelverdienerehe ohne Kinder, die Zweitehe im vorgerückten Alter, die „Diskrepanzehe“ bei großen Altersunterschieden oder großem Verdienstunterschied, sind aber Modelle einer vertraglichen Regelung entwickelt worden, die die typischen Probleme der Partner berücksichtigen und so zum richtigen Ehevertrag verhelfen.

2. Wie schließt man einen Ehevertrag?
Ein Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder während der Ehe geschlossen werden. In der Regel sollte aufgrund der Komplexität der rechtlichen Materie der Vertrag durch einen Rechtsanwalt/ Notar entworfen werden.
Es ist sinnvoll zunächst zu überlegen, was in dem Ehevertrag geregelt werden soll. Dann kann mit einem Rechtsanwalt in einer ersten Beratung besprochen werden, welche Regelungen auf welche Weise getroffen werden können und was diese für Folgen haben können. In der Regel entwirft anschließend der Rechtsanwalt den Ehevertrag und legt den Entwurf den Ehepartnern vor.
Die Regelungen des Vertragsentwurfs sollten beide Ehepartner nochmals genau miteinander durchsprechen und eventuelle Unklarheiten mit dem Rechtsanwalt beraten. Änderungswünsche werden anschließend nach Rücksprache mit dem Rechtsanwalt in den Vertrag aufgenommen. Ist der Ehevertrag schließlich zur Zufriedenheit der Ehepartner formuliert, übermittelt ihn der Rechtsanwalt an einen Notar, der diesen anschließend beurkundet. Dabei ist der Notar verpflichtet, jede von den Ehepartnern gewünschte Vereinbarung auf ihre Vor- und Nachteile zu prüfen.

Alle Eheverträge, durch die der gesetzliche Güterstand, also die Zugewinngemeinschaft, abgeändert wird, müssen notariell beurkundet werden. Das gilt auch, wenn der Güterstand nur „variiert“ wird. Dasselbe gilt für den Versorgungsausgleich. Wird diese Form nicht eingehalten, so ist die Vereinbarung nichtig.

Keinem Formzwang unterliegen Vereinbarungen über den Familienunterhalt und den nachehelichen Unterhalt. Diese können auch mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen sollten derartige Absprachen jedoch immer schriftlich geschlossen und mit Datum und Unterschrift beider Parteien versehen werden. Es sollte dann jeder Partner ein Original erhalten.

Bei der notariellen Beurkundung können Sie sich vertreten lassen. Da der Notar jedoch auch beratende Funktion hat, ist es besser, persönlich anwesend zu sein. Der Notar führt als unparteiischer Berater beider Ehegatten vor der Beurkundung ein eingehendes Gespräch mit den Ehegatten.

Trotz der Formvorschriften, die die Beteiligten vor übereilten Entscheidungen schützen sollen, lassen sich häufig insbesondere Frauen auf nachteilige Verträge ein. Es wird dann oft nachträglich versucht, den ungünstigen Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit aus der Welt zu schaffen. Hierzu zwei Beispiele.
• Spricht einer der Ehegatten nicht ausreichend Deutsch, kann ein Unterhaltsverzicht und der Ausschluss des Zugewinns nichtig sein, wenn der betreffende Partner rechtlich unerfahren ist und ein gemeinsames Kleinkind betreut.
• Häufig werden Eheverträge abgeschlossen, wenn die Frau bereits schwanger war und der Vater des Kindes die Heirat ohne den vorherigen Abschluss eines Ehevertrages ablehnt. Hier stimmt die Frau oft unterhaltsrechtlich und versorgungsrechtlich nachteiligen Scheidungsvereinbarungen zu. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 06.02.2001 Vereinbarungen für nichtig erklärt, die die Ehefrau einseitig benachteiligen.
Die notarielle Beurkundung des Ehevertrages kostet Gebühren. Diese sind in der Kostenordnung geregelt. Nach § 36 III Kostenordnung fallen bei Güterrechtsvereinbarungen zwei Gebühren an. In der Gebühr ist die vorangegangene Beratung enthalten.
Der Notar rechnet bei Eheverträgen mit dem Geschäftswert. Dieser setzt sich aus dem gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten abzüglich Schulden zusammen.
Wenn Sie Ihren Ehevertrag von einem Anwalt fertigen oder überprüfen lassen, so besteht die Möglichkeit, ein Stundenhonorar zu vereinbaren oder der Anwalt rechnet nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ab.

3. Regelungen zum Güterstand
Grundsätzlich lassen sich drei Güterstände unterscheiden. In einem Ehevertrag kann der Güterstand von diesen Modellen ausgehend individuell nach Bedarf geregelt werden:

a. Gesetzlicher Güterstand: Ohne Ehevertrag leben die Ehepartner in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dies bedeutet:

– die Vermögen von Mann und Frau sind und bleiben getrennt
– kein Ehepartner haftet für Schulden des anderen
– gemeinsame Haftung besteht nur für gemeinsam aufgenommene Schulden oder gegenseitige Bürgschaften

Jeder der Ehepartner kann über sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen verfügen, solange er nicht ohne Zustimmung des anderen Haushaltsgegenstände oder sein ganzes Vermögen veräußert.
Im Falle der Scheidung wird durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens für jeden Ehepartner ermittelt, welcher den höheren Vermögensüberschuss während der Ehe erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses sogenannten Zugewinns muss er seinem Ehepartner auszahlen (Zugewinnausgleich).
Zur Bedrohung der Existenz eines Ehegatten kann der Zugewinnausgleich führen, wenn das erwirtschaftete Vermögen eines Ehepartners in einem Unternehmen besteht, das durch die Scheidung liquidiert werden müsste.

b. Gütertrennung: Diese wird durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart. Ergebnis der Gütertrennung ist, dass es keinen Vermögensausgleich zwischen den Ehepartnern gibt. Während der Ehe unterliegen die Ehegatten keiner Verfügungsbeschränkung.
In folgenden Fällen kann eine Gütertrennung sinnvoll sein:

– zum Schutz eines Unternehmens im Fall der Ehescheidung
– bei Eheschließung begüterter Partner
– bei erneuter Heirat von Ehepartnern im höheren Alter

Die vertragliche Festlegung der Gütertrennung sollte sorgfältig überlegt werden. Ein solcher Vertrag kann nicht zuletzt auch erbrechtliche Folgen haben. In Betracht zu ziehen ist eine sachgerechte Abänderung des gesetzlichen Güterstandes statt der reinen Gütertrennung, da sie den Interessen beider Ehepartner in vielen Fällen besser gerecht wird. In diesen Fällen beraten Sie sich mit Ihrem Rechtsanwalt.

c. Gütergemeinschaft: Bei dieser Form des Güterstandes wird das gesamte Vermögen der Ehepartner (auch das bei der Hochzeit bereits vorhandene) gemeinschaftliches Eigentum. Über dieses Eigentum können dann die Ehegatten nur gemeinsam verfügen.
Da bei der Gütergemeinschaft die Ehepartner für alle ihre Verbindlichkeiten auch gemeinsam haften, ist es nur in speziellen Fällen ratsam, diesen Güterstand zu vereinbaren.

4. Regelungen zum Unterhaltsanspruch
Verträge über den nachehelichen Unterhalt können die Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung schließen. Diese Vereinbarung kann zu jeder Zeit, also auch vor der Scheidung, sogar vor der Heirat von Verlobten getroffen werden. Auch nach rechtskräftiger Scheidung ist durch eine neue Vereinbarung sogar die Änderung gerichtlicher Entscheidungen über Unterhaltsansprüche oder im gerichtlichen Verfahren vereinbarter Unterhaltszahlungen möglich. Die Vereinbarung ist nicht beurkundungspflichtig, also formfrei möglich, auch wenn die Beurkundung im Zusammenhang mit anderen Vereinbarungen im Ehevertrag, die beurkundungspflichtig sind, wohl üblich ist.
Der Unterhaltsverzicht wird am häufigsten vereinbart. Das Risiko eines möglichen Verzichtes sollten die Partner allerdings sehen. Der völlige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt oder Kindesunterhalt kann nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6.02.2001 – 1 BvR 12/92 – nicht nur sittenwidrig oder anfechtbar wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung sein, sondern ist sogar verfassungswidrig, wenn der verzichtende Partner mangels eigener Mittel oder eigener Erwerbsmöglichkeiten, z. B. wegen der Kinderbetreuung, zwangsläufig der Sozialhilfe anheim fällt. Die ausführliche Begründung kann dem Urteil entnommen werden.
So ist neben dem völligen Verzicht auch der Verzicht mit Ausnahme des Notfalls möglich, um dem geschiedenen Ehegatten wenigstens in der Not den notwendigen Unterhalt zu gewähren, damit dieser nicht zum Sozialhilfefall wird. Auch ist der Verzicht mit Ausnahme des Kindesbetreuungsunterhaltes möglich oder der Verzicht für den Fall des Scheidungsverschuldens sowie der Verzicht mit Gegenleistung, bei der eine andere Leistung vereinbart werden kann, die den Unterhalt sichert, auch der Verzicht für den Fall der Frühscheidung.
Daneben können auch die gesetzlichen Regelungen modifiziert werden durch z. B. eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhaltes (z. B. nach Dauer der Ehe) oder die vertragsmäßige Begrenzung des Unterhaltes bzw. die Herabsetzung des Unterhaltsmaßstabes.
Vereinbarungen über den Getrenntlebensunterhalt
Der Verzicht auf den Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens ist unzulässig, und zwar auch der teilweise Verzicht. Getrenntlebensunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind also nicht identisch. Die Unterhaltsansprüche für die Dauer des Getrenntlebens sind daher sehr begrenzt regelbar.

5. Regelungen zum Versorgungsausgleich
Während der “Zugewinnausgleich” auf die hälftige Teilung des in der Ehezeit hinzugewonnenen Vermögens hinzielt, soll der Versorgungsausgleich die hälftige Teilung der während der Ehedauer geschaffenen Alters- und Invaliditätsversorgungsansprüche sichern. Die gemeinsame Lebensleistung der Partner ist der Grundgedanke sowohl des Versorgungsausgleiches als auch des Zugewinnausgleiches. Die Haushaltsführung der Ehefrau wird nach dem Gesetz der Erwerbstätigkeit des Ehemannes gleichgestellt. Diese Gleichstellung rechtfertigt die hälftige Aufteilung des in der Ehe erworbenen Vermögens und der gesamten Versorgungsanwartschaften.
Der Versorgungsausgleich ist eine selbstständige Folge der Scheidung und hat mit dem ehelichen Güterstand nichts zu tun. Die Eheleute können im Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen, ohne hinsichtlich des Güterstandes etwas zu regeln.
Die Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleiches bedeutet nach dem Gesetz automatisch den Eintritt des Güterstandes der Gütertrennung. Ist das nicht gewollt, kann diese Folge auch geändert werden; es sollte eine ausdrückliche Vereinbarung darüber aufgenommen werden, welcher Güterstand für die Ehe gewollt ist.
Die Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich können auch schon Verlobte vor der Eheschließung treffen als auch Ehepartner nach der Heirat. Zu beachten ist aber die Jahressperrfrist nach § 1408 Absatz 2 Satz 2 BGB. Sie soll den Missbrauch der vom Gesetzgeber hier eingeräumten Dispositionsfreiheit verhindern. Der Gesetzgeber verbietet nach dieser gesetzlichen Vorschrift Verträge über den Versorgungsausgleich im Jahre vor der Scheidung, um Missbrauch oder Übervorteilung des schwächeren Partners auszuschließen. Wird also nach Wirksamkeit des Vertrages über den Versorgungsausgleich innerhalb eines Jahres ein Scheidungsantrag gestellt, wird die Vereinbarung unwirksam.
Der Versorgungsausgleich kann im Ehevertrag für die gesamte Ehezeit ausgeschlossen werden. Es sind aber auch Modifizierungen und der Teilausschluss zulässig.
Der völlige Ausschluss des Versorgungsausgleiches kann im Falle des Alters oder der Invalidität zum Verlust jeglicher Versorgungsleistungen führen und bedeuten, dass der Verzichtende in diesem Fall der Sozialhilfe anheim fällt. Der Notar wird daher bei der Beurkundung immer entsprechend belehren.
Neben dem völligen Ausschluss kann die Ausgleichsquote herabgesetzt werden, es kann ein einseitiger Ausschluss vereinbart werden, Bedingungen, Befristungen und Rücktrittsvorbehalte sind möglich wie auch der Ausschluss des Versorgungsausgleiches für bestimmte Ehezeiten.
Bei den vielen Gestaltungsmöglichkeiten ist sicher entsprechender anwaltlicher Rat erforderlich. Hier kann nicht die gesamte Problematik erörtert werden.

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