Rechte von Privatbanken bei ordentlicher Kündigung
Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass eine ordentliche Kündigung des Girovertrags gemäß Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 nicht die Voraussetzung erfüllen muss, dass eine Privatbank keine Interessenabwägung zwischen der Beendigung des Vertrags und des Fortbestands, welcher im Interesse des Kunden liegt, durchführen muss.