Der im zugrundeliegenden Fall 26-jährige türkischstämmige Angeklagte wurde wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Landfriedensbruch sowie gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Den Schuldspruch betätigte nun der Bundesgerichtshof, die Freiheitsstrafe hat er jedoch aufgehoben.
Angriff auf Polizisten
Dem Prozess lagen die Ereignisse bei „einer Demonstration gegen eine Kundgebung der Partei „Pro NRW“ am 5. Mai 2012 in Bonn-Lannesdorf“ zugrunde. Hier zeigte man „Mohamed-Karikaturen“ des Zeichners Kurt Westergaard. Daraufhin versuchte eine Gruppe gewaltbereiter und mit Waffen bestückter Gegendemonstranten (wozu auch der Angeklagte gehörte) die Polizieabsperrung zu durchbrechen, welche sie von den verfeindeten Demonstranten trennte. Dabei griff die Gruppe die Polizisten mit Steinwürfen an.
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Schuldspruch wegen Polizistenangriffs bestätigt erhalten
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Messerangriff auf Polizei
Daraufhin drängte die Polizei die gewalttätige Gruppe zurück und räumte dabei die Kreuzung. Der Angeklagte schaffte es, in den Rücken der Polizei zu gelangen, wo auch andere Demonstranten die Polizei angriffen. Kurz darauf zog der Angeklagte ein Messer hervor und stach drei Polizisten nacheinander in ihre Oberschenkel.
BGH bestätigt Schuldspruch
Der Bundesgerichtshof hat nun den Schuldspruch bestätigt. Dabei ging er davon aus, dass die Angriffe des Angeklagten noch als Teil der Gewalttaten anzusehen seien, die von der Menschenmenge ausgingen. Allerdings hat er den Strafspruch aufgehoben, denn das Landgericht habe bei der Bemessung der Strafhöhe einen Fehler zu Lasten des Angeklagten begangen, weil es davon ausging, dass der Angeklagte seinen „Angriff gegen „Repräsentanten des Staates“ richtete, die dazu „keinerlei Anlass“ gegeben hatten“.
Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2013; AZ: 2 StR 119/13
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