Der Bundesgerichtshof legte dem Gerichtshof der Europäischen Union in insgesamt zwei Verfahren Fragen zur Unterbringung von Abschiebungshäftlingen vor.
Trennungsgebot für Unterbringung von Abschiebungshäftlingen
Das Trennungsgebot gilt für die Unterbringung von abgeschobenen Häftlingen. Die Abschiebungshaft erfolgt generell in spezifischen Einrichtungen. Bietet der Mitgliedsstaat bzw. das Land keine derartigen Einrichtungen, ist die Unterbringung der Häftlinge in Justizvollzugsanstalten zulässig. Dann müssen die Abschiebungshäftlinge allerdings von ihren Mithäftlingen getrennt untergebracht werden.
Die Zuständigkeit für den Vollzug dieser Abschiebungshaft liegt in Deutschland bei den Ländern. Zahlreiche Bundesländer errichteten dafür spezifische Einrichtungen. In anderen Bundesländern, wie zum Beispiel Hessen und Bayern werden die Häftlinge in Justizvollzugsanstalten untergebracht.
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Fragen an den Europäischen Gerichtshof
Im ersten Verfahren mussten die Abschiebungshäftlinge ihre Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt absitzen. Der Bundesgerichtshof hat an den Europäischen Gerichtshof hierzu die Frage gerichtet, ob ein Mitgliedstaat wegen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG selbst dann dazu verpflichtet ist, die Abschiebungshaft generell in besonderen Einrichtungen durchzuführen, wenn derartige Einrichtungen lediglich in einem Part der förderalen Untergliederungen des Mitgliedstaats vorfügbar sind, in den anderen jedoch nicht.
Im zweiten Verfahren wurde die Haft der Abgeschobenen in einer bayerischen Justizvollzugsanstalt durchgeführt. Hier fragt der Gerichtshof den Europäischen Gerichtshof, ob es mit Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG vereinbar ist, dass ein Abschiebungshäftling mit seiner Einwilligung zusammen mit einem Strafgefangenen untergebracht wird.
Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23. August 2013; AZ: V ZB 40/11 und V ZB 144/12
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