Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Wohnungseigentumserwerber für die Hausgeldschulden des vorangegangenen Eigentümers nicht haftet, nur weil „das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung“ gilt.
Konkret ging es um den Sohn des Beklagten, der Wohnungseigentümer war. Die Wohnung gehörte zu der Anlage der Wohnungseigentümergemeinschaft, welche klagte. Im April 2010 kam es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zu diesem Termin hatte er sowohl Hausgelder für 2009 und 2010 als auch die Nachzahlung für das Jahr 2009 nicht bezahlt. Die Summe belief sich auf 1.100 €. Diese Forderungen meldete die Klägerin im Insolvenzverfahren zur Tabelle an. Der Beklagte erwarb dann am 9. Juni 2010 mit notariellem Vertrag die Wohnung vom Insolvenzverwalter. Unmittelbar danach wurde er ins Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt nun die Meinung, dass der Beklagte nun für die Hausgeldrückstände des vorangegangenen Eigentümers mit dem Wohnungseigentum haftet.
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Neuer Wohnungseigentümer haftet nicht für Hausgeldschulden erhalten
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Keine Haftung des Wohnungseigentümers
Die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Er hat geurteilt, „dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG kein dingliches Recht der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft begründet“. Somit kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht in das Wohnungseigentum vollstrecken.
Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2013; AZ: V ZR 209/1
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