Ärzte sichern sich bei bestimmten Eingriffen dadurch ab, dass Patienten diesen vorher zustimmen müssen. Es gibt aber Fälle, bei denen es kompliziert wird und bei denen auch von einer sogenannten „hypothetischen Patienteneinwilligung“ gesprochen werden kann.
Patientin beklagt sich wegen Folgen einer Heparinbehandlung
Konkret ging es um eine Patientin, die therapiebegleitend eine Heparinbehandlung durch Injektionen erhielt. Sie litt an einer Entzündung des peripheren Nervensystems (Plexusneuritis). Sie ging gerichtlich gegen das Krankenhaus Münster vor, da sich bei ihr Hämatome im Bereich der Rektusscheide und im Beckenbereich gebildet hatten. Sie verlangte vom Krankenhaus Schadensersatz. Sie argumentierte, sie sei nicht ordnungsgemäß über die möglichen Folgen einer Heparinbehandlung informiert worden.
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Patientin fordert Schadensersatz wegen mangelhafter Aufklärung erhalten
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OLG: Krankenhaus muss keinen Schadensersatz zahlen
Das Gericht erklärte, dass die Patientin in diesem Fall auch nach ordnungsgemäßer Aufklärung der Heparinbehandlung mit großer Wahrscheinlichkeit zugestimmt hätte. Aus diesem Grund hat sie keinen Erfolg mit ihrer Forderung nach Schadensersatz. Hätte sie die Heparinbehandlung abgelehnt, wäre das unvernünftig gewesen. Einem medizinischen Sachverständigen zufolge muss eine Cortisontherapie von einer Heparintherapie begleitetet werden, um Thrombosen und Embolien vorzubeugen. Die Cortisontherapie wurde bei der Klägerin durchgeführt, um schwerwiegende, bleibende Nervenschäden zu vermeiden. Zudem hatte die Klägerin einige Jahre zuvor schon mal Heparin erhalten und keine Beschwerden dadurch gehabt. Auch berücksichtigt hat das Gericht, dass die Behandlung ordnungsgemäß und ohne Fehler durchgeführt worden war. All das führte zu dem entsprechenden Gerichtsurteil. Quelle:
- Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 2013, Az.: 3 U 54/12
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