In den zugrundeliegenden Fällen musste der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, wie der Rückkaufswert von Lebensversicherungen nach Kündigung zu berechnen ist.
Unwirksame Klauseln
Konkret ging es um klagende Versicherungsnehmer, die 2004 Lebensversicherungsverträge unterschrieben hatten. Diese kündigten sie im Jahr 2009 allerdings wieder. Den Rückkaufswert rechneten die beklagten Versicherer ab, indem sie dessen Höhe zunächst auf Basis der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelten. Diesen Wert zahlten sie dann an die Versicherungsnehmer aus. Mit dieser Summe waren die Versicherungsnehmer allerdings nicht einverstanden und forderten eine höhere Zahlung. Dies begründeten sie mit einem Urteil des Bundesgerichtshof, demzufolge er Klauseln für unwirksam erachtet hat, wonach „die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden“, da diese Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen.
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Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Versicherungsnehmer bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zunächst die zugesicherte Leistung zusteht. Allerdings darf dieser zugesicherte Betrag des Rückkaufwerts und der beitragsfreien Versicherungssumme einen Mindestbetrag auf keinen Fall unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird „durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt“. Seine Rechtsprechung zur Rückkaufswertberechnung hat der Bundesgerichtshof auf Verträge erstreckt, die bis Ende 2007 geschlossen wurden und bei denen die Klauseln über die Verrechnung von Abschlusskonten und die Rückkaufswertberechnung unwirksam sind, weil sie die Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen.
Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11. September 2013; AZ: IV ZR 17/13
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