Im zugrundeliegenden Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es regelmäßig zu keiner Unterrichtsbefreiung kommen kann, wenn die inhaltliche Unterrichtsgestaltung aus Sicht einzelner Eltern bzw. Schüler gegen ihre religiösen Vorschriften verstößt.
Keine Unterrichtsbefreiung
Geklagt hatten Anhänger der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Deren Sohn ging in die 7. Klasse eines Gymnasiums. Das Buch “Krabat” von Ottfried Preußler wurde dort im Deutschunterricht behandelt. Der Film zum Buch sollte während des Unterrichts gezeigt werden. In diesem ging es unter anderem um Praktiken schwarzer Magie. Da ihr Glaube die Auseinandersetzung mit schwarzer Magie verbiete, forderten die Eltern, dass ihr Sohn von dieser Veranstaltung befreit werde. Der Antrag wurde von der Schule abgelehnt. Trotzdem blieb der Sohn der Filmvorführung fern. Die Eltern erhoben Klage und forderten die Feststellung, dass die Ablehung der Unterrichtsbefreiung rechtswidrig gewesen ist.
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Ausnahme: Befreiung vom Unterricht wegen religiöser Vorschriften erhalten
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Kein Verstoß gegen das Verfassungsrecht
Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun, dass die Schule nicht gegen das Verfassungsrecht verstoßen hat. Eine Befreiung vom Unterricht kann nur in Ausnahmefällen gestattet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die religiösen Belange des Schülers gravierend beeinträchtigt werden “und der schulische Wirkungsauftrag im Vergleich hierzu lediglich nachrangig berührt wird”, genau diese letzte Bedingung wurde im zugrundeliegenden Fall nicht erfüllt.
- Quelle: BVerwG, 6 C 12.12 vom 11. September 2013, Seite www.bundesverwaltungsgericht.de
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