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Rechtsnews 28.08.2020 Christian Schebitz

Gemeinsames Sorgerecht nur in einem Haushalt?

Kinder zählen im “gemeinsamen Sorgerecht” nicht zu beiden Haushalten

Üben getrennte Eltern gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder aus, sind die Kinder rein rechtlich normalerweise nicht Mitglieder beider Haushalte. Mit dieser Begründung hat das Berliner Verwaltungsgericht (Az.: VG 8 K 332.17) einem Vater einen Wohnberechtigungsschein für eine 3-Zimmer-Wohnung verwehrt, der seine Kinder jeweils am Wochenende betreuen wollte. In dem vorliegenden Fall hat das Gericht zudem auch keinerlei besonderen Härten gesehen, die seine Forderung begründet hätten. Die Hintergründe der Entscheidung sowie die rechtliche Seite werden nun genauer beleuchtet.

Gemeinsames Sorgerecht ist mittlerweile der Standard

Das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder ist nach einer Scheidung mittlerweile die Standardlösung. Schon im Jahr 2015 lag die Quote für diese Lösung des Sorgerechts bei 96%. Bis auf die Streitfälle haben also zunächst beide Eltern das Recht und damit auch die Pflicht, bei der Erziehung und Betreuung des Nachwuchses mitzuwirken. Während das gemeinsame Sorgerecht der Eltern meist die beste Lösung im Sinne der Kinder erscheint, birgt es für die getrennten Elternteile allerdings häufig zusätzliche Schwierigkeiten. Das alleinige Sorgerecht ist jedoch die Ausnahme für die elterliche Sorge. Das Sorgerecht beantragen sie beim Familiengericht.

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Gerichtsentscheidung oder Einigung: das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Beim gemeinsamen Sorgerecht verbleibt das Aufenthaltsbestimmungsrecht zunächst ebenfalls bei beiden Eltern. In §1687 BGB werden dabei zwei Fälle unterschieden:

1. Die Entscheidung per gerichtlicher Entscheidung

Können sich Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht einigen, ist es möglich, dieses per Gerichtsbeschluss klären zu lassen. Eine solche Entscheidung legt fest, bei wem die Kinder sich im alltäglichen Leben aufhalten und wo sie ihren Lebensmittelpunkt haben.

2. Die Entscheidung durch eine Einigung

Natürlich ist es auch möglich, dass die Eltern sich einigen, bei welchem Elternteil sich ein Kind gewöhnlich aufhält. Der Elternteil, der den Kindern den alltäglichen Lebensmittelpunkt bietet, hat bei  Angelegenheiten des täglichen Lebens auch das alleinige Entscheidungsrecht. Geht es allerdings um Regelungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, entscheiden immer noch beide Eltern gemeinsam. Dies kann zum Beispiel die Wahl der Schule sowie gemeinsame Urlaube betreffen. Hierbei sollten Eltern jedoch eines immer bedenken: Das Kindeswohl ist dabei stets an erster Stelle zu sehen. Dies geht auch aus anderen Entscheidungen hervor.

 

Beispiel: Bei der Schulwahl können Eltern nicht (immer) auf ihr Recht pochen

In einem Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 07. Dezember 2010 (Az.: 10 Uf 186/10) gab das Gericht der Mutter Recht, die nach der Trennung von Ihrem Ehemann in einen anderen Ort gezogen war und ihr Kind dort bei einer Grundschule anmeldete. Da gemeinsames Sorgerecht vorlag, bestand der Vater darauf, dass das neunjährige Kind auf der alten Grundschule bleibt. Er bot sogar an, das Kind täglich hin und herzufahren (ein Weg von ca. 30 Minuten). Das Gericht gab der Mutter trotzdem Recht, weil hier das Kindeswohl im Mittelpunkt stand. Die neue Schule war mit einem kurzen Fußweg zu erreichen, so dass das Kind nicht jeden Tag lange Fahrten in Kauf nehmen musste.

Der Fall: Kinder machen beim Vater lediglich Besuche

Kind wütend wegen Streit ums Sorgerecht
@JenkoAtaman (CC0-Lizenz) / fotolia.com

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin setzt am Lebensmittelpunkt der Kinder an. Im vorliegenden Fall hat der von öffentlichen Leistungen lebende Vater einen Wohnberechtigungsschein für eine 3-Zimmer-Wohnung beantragt. Die Begründung: Seine Kinder seien aufgrund seines Umgangsrechts als Angehörige seines Haushalts zu betrachten.

Dieser Begründung widersprach das Verwaltungsgericht in Berlin. Kinder seien normalerweise dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie ihren Lebensmittelpunkt hätten. In diesem Fall sei das der Haushalt der Mutter. Es gebe zwar Ausnahmen, jedoch träfen diese nicht zu. Schließlich sei der Charakter der Kinderbetreuung durch den Vater eher der von Besuchen. Demnach gebe es keine Hinweise auf eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.

Vater ist alleiniger Haushaltsangehöriger

Aus dieser Sicht sei der Vater also alleiniger Haushaltsangehöriger. Somit hätte er eigentlich nur das Recht auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS) für eine 1-Zimmer-Wohnung gehabt. Die Genehmigung des WBS für eine 2-Zimmer-Wohnung trage damit bereits der besonderen Situation des Vaters Rechnung, der so die Besuche seiner Kinder passend gestalten könne. Auch durch die Behinderung der jüngsten Tochter habe der Kläger keine besondere Härte in Bezug auf die Raumbedürfnisse begründen können, hieß es weiter.

Sonderfälle: Wann Kinder zu beiden Haushalten gehören

Aus dem Urteil ergibt sich natürlich die Frage, wann Kinder tatsächlich zu beiden Haushalten gehören können. Mitunter betrifft diese Frage nämlich viele Teilbereiche des alltäglichen Lebens. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Wer kann den Kinderfreibetrag nutzen?
  • Welcher Elternteil erhält das Baukindergeld?
  • Wer erhält die Kinderzulage?

Ein entsprechendes Informationsbedürfnis kommt also immer dann auf, wenn es darum geht, auf Basis der zum Haushalt gehörenden Kinder staatliche Förderungen oder Vergünstigungen zu erhalten. Der Bundesfinanzhof hat zu dieser Thematik bereits im Jahr 1999 eine Entscheidung getroffen (Az.: X R 11/97, BStBl II 1999, 594). Demnach ist eine doppelte Haushaltszugehörigkeit vor allem dann anzunehmen, wenn sich der Nachwuchs bei beiden Elternteilen nahezu gleich lange aufhält.

Beweiskriterien der Sonderfälle

Zusätzlich gibt es bestimmte Beweiskriterien, die für eine solche Regelung erfüllt sein müssen:

  • Unterkunftsmöglichkeiten: Beide Wohnungen erfüllen die Ansprüche an die Unterbringung der Kinder. Diese betrifft insbesondere die Größe der Wohnung und die Einrichtung entsprechender Aufenthaltsmöglichkeiten.
  • Beaufsichtigung: Die Beaufsichtigung von Kleinkindern und jüngeren Schulkindern muss jederzeit möglich sein. Dies kann durch einen neuen Partner oder auch eine entsprechende Aufsichtsperson erfolgen.
  • Erreichbarkeit: Alle wichtigen Einrichtungen des Kindes müssen von beiden Wohnungen aus ohne größere Hürden erreichbar sein. Dies ist vor allem dann gewährleistet, wenn der Weg dorthin fußläufig gut zu bewältigen ist.

Erfüllen Vater und Mutter mit gemeinsamem Sorgerecht diese Kriterien, geht die Justiz von einer doppelten Haushaltszugehörigkeit aus. In Bezug auf Leistungen müssen sich die Elternteile jedoch entscheiden. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs von 2005 (Az.: III R 91/03, FR 2005, 902) erhält derjenige das Kindergeld, den die beiden Eltern bestimmen. Somit muss also einer auf die Leistung verzichten.

Fazit: Das Sorgerecht reicht tief

Der Fall zeigt sehr eindrucksvoll, wie weit das Sorgerecht insgesamt auch juristisch das Leben der Eltern beeinflusst. Es geht also weit über die Rechten und Pflichten von getrennten Eltern hinaus. Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, entsprechende Regelungen im Umgangsrecht so zu treffen, dass sie dem Leben des jeweils Anderen keine besonderen Steine in den Weg legen und zudem das Kindeswohl bestmöglich berücksichtigen.

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