Der Bundesfinanzhof hat entschieden, wenn Berufsbetreuer vom Gericht bestellt werden, unterliegen sie mit ihren Tätigkeiten nicht der Umsatzsteuer. Konkret ging es um die Klägerin, die als Betreuerin vom Vormundschaftsgericht bestellt wurde. Die Betreuung erfolgt generell ehrenamtlich, nur in Ausnahmefällen gegen Entgelt. Dies ist dann der Fall, wenn vom Gericht bei der Bestellung angegeben wird, dass die Tätigkeit berufsmäßig durchgeführt wird. Das nationale Recht besagt, dass derart erbrachteLeistungen von Berufsbetreuern der Umsatzsteuer unterliegen. Allerdings war die Klägerin der Auffassung, dass in ihrem Fall vorrangig das Recht der EU betrachtet werden müsste, weshalb ihre Tätigkeiten umsatzsteuerfrei seien.
Leistungen sind umsatzsteuerfrei
Die Meinung der Klägerin wurde vom BFH bestätigt. Der BFH hat entschieden, dass im konkreten Fall Steuerfreiheit gemäß Unionsrecht bestehe. Dies sei deshalb so, weil die Klägerin durch die Betreuung Tätigkeiten ausführt, die mit der sozialen Sicherheit und der Sozialfürsorge eng verknüpft sind. Derartige Leistungen sind laut EU-Recht steuerfrei. Zudem sei auch die „Anerkennung als steuerfreier Leistungserbringer“ gegeben.
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Tätigkeiten von Berufsbetreuern sind umsatzsteuerfrei erhalten
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Weitere Aufklärung des Sachverhalts
Keine Umsatzsteuerfreiheit genießen allerdings Tätigkeiten, die zum Beruf oder Gewerbe zählen. Aus diesem Grund wurde der Fall zur erneuten Sacherklärung an das Finanzgericht verwiesen. Wenn die Klägerin beispielsweise als Rechtsanwältin Beratungstätigkeiten für die Betreuungspersonen durchgeführt hat, müsste sie Umsatzsteuer leisten.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 24. Juli 2013; AZ: V R 7/11
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