In Deutschland regelt das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) den Umgang mit Betäubungsmitteln, die meist auch als Drogen bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um Substanzen, die nach der Einnahme Einfluss auf das Nervensystem und körperliche Vorgänge nehmen und somit eine wahrnehmungs- und bewusstseinsverändernde Wirkung hervorrufen. Häufig entsteht bei regelmäßigem Konsum eine seelische oder körperliche Abhängigkeit. Man unterscheidet zwischen legalen und illegalen Drogen. Zu ersteren gehören Kaffee, Schmerz- und Beruhigungsmittel, Alkohol sowie Tabak, in Deutschland illegal sind hingegen Cannabis, Opiate, Kokain und synthetische bzw. halbsynthetische Drogen wie Heroin, LSD und Ecstasy. Im BtMG wird außerdem zwischen verkehrsfähigen und verschreibungspflichtigen Betäubungsmitteln unterschieden.
Verkehrsfähige und verschreibungspflichtige Betäubungsmittel
In Anhang I sind die Betäubungsmittel aufgelistet, die über ein hohes Suchtpotenzial verfügen und nicht verkauft, hergestellt oder besessen werden dürfen. Die Stoffe aus Anlage II sind hingegen verkehrsfähig, das heißt sie dürfen produziert und gehandelt werden. Sie dienen in den meisten Fällen als Bestandteil von therapeutisch eingesetzten Betäubungsmitteln. Diese finden sich unter anderem in Anlage III und dürfen sowohl hergestellt als auch von einem Arzt oder Apotheker verschrieben bzw. an Privatpersonen verkauft werden. Frei und legal erhältlich ist keiner der aufgelisteten Stoffe.
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Anbau, Herstellung und Verkauf von Betäubungsmitteln
Um die Betäubungsmittel anbauen, herstellen oder vertreiben zu dürfen, ist eine Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nötig. Davon ausgenommen sind nur Apotheken oder Krankenhäuser. Bei einer Zuwiderhandlung drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Härter bestraft werden die Abgabe an Minderjährige, Drogenverkauf in Zusammenhang mit illegalem Waffenbesitz oder die Mitgliedschaft in einer Bande. Verstöße gegen Ordnungswidrigkeiten liegen nach § 32 BtMG vor, wenn ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt oder die nötigen Erlaubnisse für den Handel oder die Herstellung nicht eingeholt werden. Die Möglichkeit einer Strafmilderung besteht, wenn der Täter sich der Polizei stellt und seine Taten offenlegt.
Geringe Menge und Eigenbedarf
Werden Betäubungsmittel entsprechend § 29 Abs. 5 und § 31a BtMG nur in geringer Menge für den Eigenbedarf hergestellt oder aufbewahrt, wird häufig von einer Strafe abgesehen. Die Höhe dieser Kleinstmenge schwankt je nach Betäubungsmittel und Bundesland. Sie umfasst bei Cannabis in den meisten Fällen etwa 6 Gramm bzw. drei sogenannte Konsumeinheiten (KE). In einigen Bundesländern liegt diese Grenze sogar bei 10 Gramm. Der Konsum der Betäubungsmittel ist in allen Fällen legal, solange unter deren Einfluss kein Kraftfahrzeug geführt wird. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld und einem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet.