Sozialbetrug nimmt zu. Im Gegensatz zu den meisten anderen Ländern verfügt Deutschland über ein gut ausgebautes Sozialhilfesystem. Es soll für Arbeitssuchende, Arbeitslose und Geringverdiener wie Studierende gesichert werden. Sind Leistungen wie Bürgergeld oder BAföG einmal bewilligt bewilligt, wird das Geld jeden Monat pünktlich überwiesen. Da scheinbar keine Gegenleistung erbracht werden muss, entsteht in manchen Fällen eine Bequemlichkeit, die viele auch dann nicht missen wollen, wenn sie längst eine neue Arbeit gefunden haben. Dieser Sozialbetrug wird von vielen nur als von vielen nur als Kavaliersdelikt abgetan, obwohl es längst mit empfindlichen Strafen geahndet wird.
Doch wie geht man bei Sozialbetrug vor und mit welchen strafrechtlichen Konsequenzen muss man rechnen?
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Was ist Sozialbetrug?
Sozialbetrug ist ein umgangssprachlicher Begriff für die betrügerische Erlangung von Sozialleistungen, die nicht oder nicht in dieser Höhe zustehen. Dieser Betrug kann sowohl von Leistungsempfängern als auch von Leistungserbringern begangen werden. Beispielsweise kann jemand Sozialbetrug begehen, indem er falsche Angaben über sein Einkommen oder Vermögen macht, um Bürgergeld, Wohngeld oder BaföG zu erhalten. Weiterhin kann jemand Sozialbetrug begehen, indem er als Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht oder falsch bei der Sozialversicherung anmeldet, um Beiträge zu sparen.
Dieser Betrug ist kein eigenständiger Straftatbestand, sondern fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand des § 263 StGB. Die Strafe für Sozialbetrug ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Darüber hinaus muss der Täter die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurückzahlen und kann mit weiteren zivil- oder verwaltungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Finanzamt ermittelt wegen Sozialbetrug
In den meisten Fällen werden die zuständigen Behörden relativ schnell auf Sozialbetrug aufmerksam. Aufgrund der hohen Dunkelziffer werden inzwischen meist routinemäßig Datenabgleiche mit den Finanzämtern durchgeführt. Diese erhalten im Erbfall eine Mitteilung vom zuständigen Notar, ebenso wie die Banken jährlich das Bundeszentralamt für Steuern über die erzielten Kapitalerträge informieren müssen.
Darüber hinaus sind die Behörden berechtigt, bei eindeutigen Verdachtsmomenten die Konten der Bürger auf ihre Existenz zu überprüfen und Auskünfte von den Banken einzuholen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit von Angaben zur Wohnung oder zu den Lebensverhältnissen dürfen die Jobcenter diese zudem durch einen Hausbesuch überprüfen, wie das Landessozialgericht Mainz entschieden hat.
Anzeige wegen Sozialbetrug bei Hartz IV oder BAföG
Aufgrund der ausgefeilten Suchmethoden der Sozialbehörden kann man sich schneller als man denkt berechtigter oder unberechtigter Weise mit einer Anschuldigung wegen Sozialbetrugs und einer polizeilichen Vorladung konfrontiert sehen. In einem solchen Fall sollte man der Vorladung zunächst nicht nachkommen, sondern einen kompetenten Rechtsanwalt konsultieren. Mit dessen Hilfe kann man
Einsicht in die Akten erhalten und sich über den Stand der Ermittlungen informieren. Dabei sollte beachtet werden, dass es innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren auch nach einem angeschlossenen Bußgeldverfahren noch zu einer Strafanzeige kommen kann.
Welches Strafmaß gibt es für Sozialbetrug?
Sozialbetrug ist eine Form des Betrugs, bei der jemand Sozialleistungen wie Bürgergeld oder BAföG bezieht, ohne die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Dabei werden beispielsweise Einkommen, Vermögen oder Erbschaften verschwiegen oder falsch angegeben. Sozialbetrug ist eine Straftat nach § 263 StGB und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden . Die Höhe der Strafe hängt von der Schwere des Betrugs ab, also von der Höhe des erschlichenen Vermögensvorteils, der Dauer des Betrugs und dem Grad des Vorsatzes.
Ein Versuch ist ebenfalls strafbar. Wenn der Betrug jedoch aus Versehen geschieht, also ohne Vorsatz, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro belegt werden. Ein Betrug verjährt nach fünf Jahren, es sei denn, es handelt sich um einen gewerbsmäßigen Sozialbetrug, bei dem der Täter regelmäßig und systematisch Sozialleistungen erschleicht. In diesem Fall verlängert sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre.
Bei einer Kombination von Sozialbetrug und Schwarzarbeit kommt noch der Tatbestand der Steuerhinterziehung hinzu, der das Strafmaß erhöht. Nach § 9 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) können eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren die Folge sein.
In den meisten Fällen lohnt sich der Betrug letztlich nicht, weil die Behörden ihre Kontrollmethoden über die Jahre hinweg erheblich verfeinert haben. Sollte dennoch eine Strafanzeige ins Haus stehen, ist in jedem Fall die Einschaltung eines fachkundigen Rechtsanwalts empfehlenswert, der sich mit den Feinheiten des Strafrechts auskennt.
Quellen:
Landessozialgericht Mainz, Urteil vom 02.07.2014, AZ.: L 3 AS 315/14 B ER
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html
http://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/__9.html
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