Rechtsnews 22.02.2013 Manuela Frank

Teilweise Neuverhandlung wegen Fußballwettenbetruges

Im zugrundeliegenden Fall ging es um zwei Parallelverfahren, in denen das Landgericht Bochum mehrere Angeklagte zu Freiheitsstrafen verurteilte, die sich mitunter auf fünfeinhalb Jahre beliefen. Die Angeklagten hatten sich des vollendeten bzw. versuchten, teilweise „gewerbsmäßigen“ Betruges schuldig gemacht.

Manipulationsabsprachen bei Sportwetten

Die Angeklagten S., C. und P. trafen zunächst mit verschiedenen Spielern und Schiedsrichtern Manipulationsabsprachen und platzierten danach in unterschiedlicher Beteiligung bei diversen ausländischen, bevorzugt asiatischen Wettanbietern eine Reihe Wetten in Bezug auf Fußballspiele sowohl im Inland als auch im europäischen Ausland. Der Abschluss der Wettverträge erfolgte meist über einen britischen Vermittler, welche die Wetten nach Asien an dortige Wettanbieter weiterleitete. Die Mitarbeiter des britischen Vermittlers wussten von den vereinbarten Manipulationen. Die Wettanbieter wurden darüber allerdings nicht informiert. Die Wetten waren größtenteils erfolgreich und versprachen einen Geldgewinn im hohen fünfstelligen Bereich. Dagegen legte der Angeklagte P. Revision ein, welche allerdings vom Bundesgerichtshof verworfen wurde. Auf die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hob der BGH den Schuldspruch in einem Fall auf, da das Landgericht Bochum das Vorliegen der Bedingungen eines vollständig durchgeführten Betrugs Erwägungen abgelehnt hat, die nicht tragfähig waren.

BGH hebt gesamten Strafausspruch auf

Die vom Angeklagten C. eingelegte Revision im Verfahren gegen die Angeklagten S. und C. wurde ebenfalls vom Bundesgerichtshof verworfen. Auf die vom Angeklagten S. eingelegte Revision wurde der gesamte Strafausspruch aufgehoben. Als Begründung wurde angeführt, dass das Landgericht Bochum eine Strafmilderung aufgrund der Aufklärungshilfe durch den Angeklagten S. nicht ausreichend in Erwägung gezogen hat. Die weiter gehende Revision durch den Angeklagte S. wurde allerdings vom Bundesgerichtshof verworfen.

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Keine tragfähige Begründung durch das Landgericht

Auf die von der Staatsanwaltschaft eimgelegten Revisionen reagierte der Bundesgerichtshof mit der Aufhebung der Schuldsprüche in insgesamt fünf Fällen in Bezug auf den Angeklagten C. und in drei Fällen bezüglich des Angeklagten S. Auch die jeweiligen Aussprüche in Bezug auf die Gesamtstrafen hob er auf, da das Landgericht Bochum abermals keine tragfähige Begründung anführen konnte, weshalb sie einen vollendeten Betrug abgelehnt hatte. Außerdem hat der Bundesgerichtshof in 17 weiteren Fällen die Schuldsprüche gegen den Angeklagten S. aufgehoben, da das Landgericht Bochum einen unzutreffenden gesetzlichen Maßstab angewandt hat, als es um die „Ablehnung eines Bandenbetruges in Bezug auf die Beurteilung der bandenmäßigen Begehungsweise“ ging.

BGH veranlasst Neuverhandlung

Was die Aufhebungen betrifft, so wurden diese zur Neuverhandlung an das Landgericht zurückgewiesen. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 20. Dezember 2012; AZ: 4 StR 125/12 und StR 55/12

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