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Rechtsnews 14.07.2022 Alex Clodo

Gibt es eine Ausnahme von der Helmpflicht wegen religiösen Gründen?

Alle Jahre wieder nimmt die Zahl der Motorradfahrer auf Deutschlands Straßen zwischen Frühjahr und Herbst zu. Die meisten Fahrer sind dabei gewissenhaft und denken an entsprechende Schutzausrüstung auf dem Motorrad. Besonders wichtig ist dabei der Schutzhelm.  Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob einem Kläger aus religiösen Gründen eine Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Helmpflicht zusteht. Diese Frage hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

Motorradfahrer beantragt Ausnahme von der Helmpflicht

Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Die Beklagte Stadt Konstanz lehnte einen Antrag des Klägers ab. Der Kläger ist Anhänger der Sikh-Religion. Die Sikh-Religion ist eine im 15. Jahrhundert n. Chr. entstandene monotheistische Religion, die auf den Gründer Guru Nanak Dev zurückgeht. Die im Punjab (Nordindien) gegründete Religionsgemeinschaft wird weltweit als Sikhismus bezeichnet und hat heute rund 25 bis 27 Millionen Anhänger, wovon die Mehrheit in Indien lebt. Der Mann begehrte aus religiösen Gründen eine Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Helmpflicht. 

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Daraufhin wies das Verwaltungsgericht Freiburg die bisherige Klage ab (6 K 2929/14 – Urteil vom 29. Oktober 2015). Daher legte der Kläger Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein.

Nach Ansicht des Gerichts habe der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung, weil eine Reduktion des behördlichen Ermessens auf Null nicht vorliegt. Daher beruht die Versagung der Beklagten auf einer fehlerhaften Ermessensausübung. Nach Ansicht der Richter dürfe der Beklagte die Unmöglichkeit des Helmtragens aus gesundheitlichen Gründen nicht großzügiger behandeln als eine Unmöglichkeit aus religiösen Gründen. Der Kläger ging weiter mit einer Revision vor das Bundesverwaltungsgericht.

Helmpflicht gilt auch nach Abwägung mit der Religionsfreiheit

Wie entschied das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall? Der Kläger trägt vor, dass der Eingriff in seine Religionsfreiheit nicht durch die rein hypothetische Annahme etwaiger Unfallfolgen gerechtfertigt werden kann. Die Revision des Klägers wies das Bundesverwaltungsgericht aber zurück. Die in § 21a Abs. 2 StVO angeordnete Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, kann den Kläger als gläubigen Sikh mittelbar in seiner Religionsausübungsfreiheit beeinträchtigen.

Nach Ansicht der Richter wird er nicht an der Praktizieren seines Glaubens gehindert. Er muss bei der Befolgung der von ihm aus religiösen Gründen als verbindlich empfundene Pflicht zum Tragen eines Turbans aber auf das Motorradfahren verzichten. Daher ist diese Einschränkung auch mit Blick auf die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Religionsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt und vom Kläger hinzunehmen. Sie dient nämlich ebenso verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter. 

Zudem soll die Helmpflicht nicht nur den Motorradfahrer selbst schützen, sondern auch die körperliche oder psychische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter. Ein durch Helm geschützter Motorradfahrer wird zudem im Fall eines Unfalls eher in der Lage sein, zur Rettung anderer Personen beizutragen, etwa indem er die Unfallstelle sichert, Erste Hilfe leistet oder Rettungskräfte ruft.

Gibt es auch eine Ausnahme von der Helmpflicht bei Motorradfahrern?

Es kann dann eine Ausnahme greifen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann. 

Welche Strafen drohen Ihnen, wenn sie gegen die Helmpflicht verstoßen?

Die Tabelle soll Ihnen verdeutlichen, dass bei Verstößen auch Strafen drohen.

Verstoß Bußgeld in Euro Punkte
…Während der Fahrt keinen geeigneten Helm getragen 15
…Auf dem Motorrad ein Kind befördert, das keinen Helm trug 60 1
… mehrere Kinder 70 1

Auf welchen Fahrzeugen gilt eine Helmpflicht?

Weiter stellt sich die interessante Frage, auf welchen Fahrzeugen überhaupt eine Helmpflicht gilt. Die Helmpflicht beschränkt sich nicht nur aufs Motorrad, sondern ist grundsätzlich für sämtliche motorisierte unbedachte Zwei-, Drei und Mehrräder verbindlich. Dabei müssen die Fahrzeuge aber auch eine bestimmte Mindestgeschwindigkeit überschreiten.

Eine Helmpflicht gilt auf allen Zwei- und Dreirädern, die zumindest bauartbedingt schneller als 20 km/h überschreiten. Neben dem Motorrad trifft dies damit auch Roller, Chopper und Trikes sowie Quads.

Es ist nur dann eine Ausnahme zulässig, wenn das Gefährt mit einer zulässigen Rückhalteeinrichtung – also mit einem Sicherheitsgurt – ausgestattet ist. Diesen muss der Fahrer auch anlegen nach §21a Abs. 2 S. 2 StVO.

Beachten Sie aber: Ein eingebauter und angelegter Sicherheitsgurt kann zwar das Herunterschleudern von Fahrer und Beifahrer abwenden. Der Gurt kann aber keine Stöße gegen den Kopf verhindern. 

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Quelle:

https://de.wikipedia.org/wiki/Sikhismus

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.07.2019 – 3 C 24/17

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