Das Landgericht Köln hat sein Urteil zum Thema Drosselung der Surfgeschwindigkeit bei Flatrates der Telekom gesprochen. Diese will den Urteilsspruch allerdings aller Voraussicht nach nicht akzeptieren.
Landgericht Köln spricht sich gegen Drosselung der Surfgeschwindigkeit aus
Die Frage, ob es zulässig ist, dass die Surfgeschwindigkeit nach Erreichen eines bestimmten Übertragungsvolumens gedrosselt wird, beantwortete das Landgericht Köln mit „nein“. Die Telekom hatte eine Klausel in ihre Flatrate-Veträge eingebaut, in der die Drosselung geregelt wird. Die Verbraucherzentrale NRW ging mit einer Klage dagegen gerichtlich vor. Sie war sowohl gegen die ursprünglich angekündigte Drosselung auf 384 Kilobit als auch gegen die Drosselung auf zwei Megabit pro Sekunde. Das Landgericht Köln betonte, dass die Kunden der Telekom durch eine solche Vertragsklausel und deren Folgen benachteiligt werden. Das Gericht erklärte, dass Verbraucher bei einer Flatrate damit rechnen, dass sie einen bestimmten Preis im Monat bezahlen und dafür dann auch eine gleichbleibende Leistung – ohne Einschränkungen – erhalten. Das Urteil dient dem Verbraucherschutz, wobei das LG es für wichtig hielt, nicht nur Firmenkunden zu schützen, sondern auch Privatpersonen. In der heutigen Zeit werde generell ein schneller Internetzugang gefordert. Rechtskräftig ist diese Entscheidung noch nicht. Der Telekom ist es möglich Berufung einzulegen. Quelle:
- Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 2013, Az.: PM 15/13
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