Wenn Mädchen und Jungen mit unterschiedlicher religiöser Orientierung gemeinsam unterrichtet werden, kann sich dies in manchen Situationen als schwierig erweisen, beispielsweise dann, wenn es um den koedukativen Schwimmunterricht geht. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass muslimische Schülerinnen nicht von einem derartigen Schwimmunterricht befreit werden können, falls sie hierbei die Möglichkeit besitzen, einen Burkini zu tragen.
Keine Verletzung muslimischer Bekleidungsvorschriften
Im konkreten Fall geht es um die 11-jährige Klägerin, die ein frankfurter Gymnasium mit hohem Anteil muslimischer Schülerinnen besucht. Sie selbst zählt auch hierzu. Für ihre Jahrgangsstufe wurde an der Schule koedukativer Schwimmunterricht erteilt, Mädchen und Jungen wurden also gemeinsam unterrichtet. Da dies nicht mit den muslimischen Bekleidungsvorschriften vereinbar sei, stellte sie einen Antrag, um vom Schwimmunterricht befreit zu werden. Diesen Antrag lehnte die Schule jedoch ab. Dagegen legte sie Klage ein, die in den Vorinstanzen jedoch erfolglos blieb. Der Verwaltungsgerichtshof war der Auffassung, dass die Klägerin durch das Tragen eines den Körper weitgehend bedeckenden Burkini am Schwimmunterricht teilnehmen kann, ohne dabei die muslimischen Bekleidungsvorschriften zu verletzen. Die Klägerin legte gegen das Urteil Revision ein. Diese wurde jedoch vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt, denn das Tragen eines Burkini sei der Klägerin zumutbar. Sie könne auch nicht deshalb vom Schwimmunterricht befreit werden, weil sie dort mit männlichen Schülern in Schwimmbekleidung konfrontiert werde. Quelle:
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Keine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht für Muslimin erhalten
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- BVerwG, 6 C 25.12 – Urteil vom 11. September 2013, Seite www.bundesverwaltungsgericht.de
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