Im zugrundeliegenden Fall geht es im Rahmen einer Flugverspätung um die Ausgleichsansprüche von Flugreisenden gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung.
Verpasster Anschlussflug
Mit ihrer Klage forderten die Kläger eine Ausgleichszahlung von 600 Euro. Gebucht hatten sie eine Flugreise bei der beklagten Iberia S.A., die von Miami über Madrid bis nach Düsseldorf führen sollte. In Miami kam es zu einer Verzögerung des Flugstarts von einer Stunde und zwanzig Minuten. Entsprechend mit Verspätung kamen die Fluggäste, die bereits in Miami ihre Bordkarten für alle Flüge erhalten hatten, in Madrid an. Die Kläger verpassten ihren Anschlussflug nach Düsseldorf und erreichten ihren Zielflughafen Düsseldorf siebeneinhalb Stunden später als geplant, da sie eine andere Maschine nehmen mussten.
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Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen, das Berufungsgericht gab ihr jedoch statt. Im Anschluss daran legte der Bundesgerichthof zur Klärung der Frage dem Europäischen Gerichtshof den Fall vor. Dieser sollte klären, ob dem Fluggast auch dann eine Ausgleichszahlung zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne hinausgezögert hat, die unterhalb der definierten Grenze liegt, jedoch die Ankunft am allerletzten Zielort mindestens drei ganze Stunden nach der geplanten Ankunftszeit vonstatten geht.
Klageforderung ist begründet
Der Bundesgerichtshof hat nun die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er begründete dies damit, dass die Klageforderung legitim war, da Fluggäste eines verspäteten Fluges laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs einen Ausgleichsanspruch besitzen. Ein solcher Anspruch besteht selbst dann, wenn die verspätete Ankunft am letzten Zielflughafen dadurch verursacht wurde, dass aufgrund “der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird”.
Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013; AZ: X ZR 123/10
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