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Rechtsnews 05.12.2023 Alex Clodo

Wer haftet auf verschneitem Bürgersteig bei Unfall?

Wenn Sie auf einem schnee- oder eisbedeckten Bürgersteig stürzen und sich verletzen, können Sie unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld von demjenigen verlangen, der für die Räum- und Streupflicht zuständig ist. Doch was ist, wenn Sie selbst nicht vorsichtig genug waren oder nicht angemessen gekleidet waren? Kann Ihnen dann ein Mitverschulden angelastet werden, das Ihre Ansprüche mindert oder gar ausschließt? In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die Rechtslage in Deutschland ist und worauf Sie achten sollten.

Wer ist für die Räum- und Streupflicht auf dem Bürgersteig verantwortlich?

Die Räum- und Streupflicht bedeutet, dass der Verantwortliche dafür sorgen muss, dass der Bürgersteig vor seinem Grundstück von Schnee und Eis befreit wird, um die Gefahr von Stürzen zu vermeiden. Die Räum- und Streupflicht kann je nach Kommune unterschiedlich geregelt sein, aber in der Regel gilt Folgendes:

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Wer haftet auf verschneitem Bürgersteig bei Unfall? erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

  • Der Eigentümer oder Vermieter des Grundstücks ist grundsätzlich für die Räum- und Streupflicht zuständig.
  • Er kann diese Pflicht jedoch auf den Mieter oder Pächter übertragen, wenn dies im Miet- oder Pachtvertrag vereinbart wurde.
  • Die Räum- und Streupflicht muss in der Regel werktags zwischen 7 und 20 Uhr erfüllt werden, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr.
  • Der Bürgersteig muss in einer Breite von mindestens einem Meter geräumt und gestreut werden, so dass Fußgänger gefahrlos passieren können.
  • Bei anhaltendem Schneefall oder Glatteis muss die Räum- und Streupflicht mehrmals am Tag wiederholt werden.

Wer haftet bei einem Sturz auf Schnee und Eis?

Wenn Sie auf einem schnee- oder eisbedeckten Bürgersteig stürzen und sich verletzen, können Sie grundsätzlich Schadensersatz und Schmerzensgeld von demjenigen verlangen, der für die Räum- und Streupflicht verantwortlich ist. Dieser haftet jedoch nur dann, wenn er seine Pflicht schuldhaft verletzt hat, also wenn er den Bürgersteig nicht ausreichend geräumt oder gestreut hat oder dies nicht rechtzeitig getan hat. Dabei kommt es immer auf den Einzelfall an, ob eine Pflichtverletzung vorliegt oder nicht.

Um Ihre Ansprüche geltend zu machen, müssen Sie folgende Voraussetzungen nachweisen:

  • Es lag eine Gefahrenstelle vor, die den Sturz verursacht hat.
  • Der Verantwortliche hat seine Räum- und Streupflicht schuldhaft verletzt.
  • Der Sturz hat zu einem Schaden geführt, der ersetzt werden kann.
  • Es besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden.

Was ist ein Mitverschulden?

Ein Mitverschulden liegt vor, wenn Sie selbst zu dem Schaden beigetragen haben, indem Sie nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen haben. Ein Mitverschulden kann dazu führen, dass Ihre Ansprüche ganz oder teilweise entfallen oder gemindert werden. Die Höhe des Mitverschuldens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wird in Prozent ausgedrückt.

Wann liegt ein Mitverschulden vor?

Ein Mitverschulden kann Ihnen unter anderem angelastet werden, wenn Sie folgende Fehler begangen haben:

  • Sie sind zu schnell oder unaufmerksam gelaufen.
  • Sie haben keine geeigneten Schuhe getragen, die rutschfest sind.
  • Sie haben keine Hilfsmittel wie einen Stock oder eine Gehhilfe benutzt, obwohl dies erforderlich war.
  • Sie haben einen anderen Weg gewählt, der sicherer war.
  • Sie haben die Gefahrenstelle trotz Warnhinweisen nicht beachtet.

Wie wird das Mitverschulden berechnet?

Das Mitverschulden wird nach dem Verhältnis der beiderseitigen Verantwortlichkeit für den Schaden berechnet. Dabei werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, wie zum Beispiel die Wetterlage, die Sichtverhältnisse, die Beschaffenheit des Bürgersteigs, die Schwere der Pflichtverletzung, die Art und Höhe des Schadens und das Verhalten der Beteiligten. Es gibt keine festen Regeln für die Berechnung des Mitverschuldens, sondern es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Gerichte.

Beispiele für die Berechnung des Mitverschuldens:

  • Ein Fußgänger stürzt auf einem schneebedeckten Bürgersteig, der nicht geräumt wurde. Er trägt jedoch keine rutschfesten Schuhe. Das Gericht entscheidet, dass er ein Mitverschulden von 30% hat, da er sich nicht angemessen gekleidet hat. Er erhält daher nur 70% seines Schadens ersetzt.
  • Eine Fußgängerin stürzt auf einem eisglatten Bürgersteig, der nicht gestreut wurde. Sie ist jedoch zu schnell gelaufen und hat nicht aufgepasst. Das Gericht entscheidet, dass sie ein Mitverschulden von 50% hat, da sie sich nicht vorsichtig genug verhalten hat. Sie erhält daher nur 50% ihres Schadens ersetzt.
  • Ein Fußgänger stürzt auf einem Bürgersteig, der teilweise geräumt und gestreut wurde. Er ist jedoch auf dem nicht geräumten Teil gelaufen, obwohl er den geräumten Teil hätte benutzen können. Das Gericht entscheidet, dass er ein Mitverschulden von 80% hat, da er sich grob fahrlässig verhalten hat. Er erhält daher nur 20% seines Schadens ersetzt.

Wie kann ich mein Mitverschulden vermeiden oder verringern?

Um Ihr Mitverschulden zu vermeiden oder zu verringern, sollten Sie folgende Tipps befolgen:

  • Seien Sie besonders vorsichtig, wenn Sie bei Schnee und Eis unterwegs sind.
  • Tragen Sie geeignete Schuhe, die rutschfest sind und einen guten Halt bieten.
  • Benutzen Sie Hilfsmittel wie einen Stock oder eine Gehhilfe, wenn Sie unsicher sind oder gesundheitliche Einschränkungen haben.
  • Wählen Sie den sichersten Weg aus, auch wenn dieser länger ist.
  • Beachten Sie Warnhinweise und Hinweisschilder auf Gefahrenstellen.
  • Vermeiden Sie unnötige Wege und bleiben Sie lieber zu Hause, wenn es möglich ist.

Wie kann ich meine Ansprüche geltend machen?

Wenn Sie auf einem schnee- oder eisbedeckten Bürgersteig gestürzt sind und sich verletzt haben, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

  • Dokumentieren Sie den Unfallort und die Gefahrenstelle mit Fotos oder Videos.
  • Notieren Sie sich die Namen und Kontaktdaten von möglichen Zeugen.
  • Suchen Sie einen Arzt auf und lassen Sie sich Ihre Verletzungen attestieren.
  • Ermitteln Sie den Verantwortlichen für die Räum- und Streupflicht und fordern Sie ihn schriftlich zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld auf.
  • Legen Sie ihm Ihre Beweismittel vor und setzen Sie ihm eine angemessene Frist zur Zahlung.
  • Wenn er nicht zahlt oder sich weigert, können Sie einen Rechtsanwalt einschalten und gegebenenfalls Klage erheben.

Fazit

Ein Sturz auf Schnee und Eis kann zu schweren Verletzungen führen. Wenn der Bürgersteig nicht ordnungsgemäß geräumt oder gestreut wurde, können Sie Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem Verantwortlichen verlangen. Allerdings müssen Sie darauf achten, dass Ihnen kein Mitverschulden angelastet wird, das Ihre Ansprüche mindert oder ausschließt. Um Ihr Mitverschulden zu vermeiden oder zu verringern, sollten Sie sich angemessen kleiden und verhalten. Um Ihre Ansprüche geltend zu machen, sollten Sie den Unfall dokumentieren und den Verantwortlichen zur Zahlung auffordern. Wenn nötig, sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.

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