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Rechtsnews 03.11.2022 Nicolas Kispert

Gilt im Rückstau erhöhte Vorsicht?

Das OLG Hamm hatte zu entscheiden, ob ein Kreuzungsbereich bei Rückstau vor dem Querverkehr geräumt werden darf. Die Verkehrsteilnehmer müssen dabei jedoch ein erhöhtes Maß an Sorgfalt berücksichtigen. Befindet man sich nach einem Rückstau an einer Ampel innerhalb des Kreuzungsbereichs, darf dieser zwar bevorrechtigt vor dem Querverkehr verlassen werden. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer müssen sich jedoch im Voraus vergewissern, dass eine Kollision mit dem Querverkehr ausgeschlossen ist.

Autofahrerin verursacht Verkehrsunfall im Kreuzungsverkehr

Dies hielt das OLG Hamm im Fall einer Autofahrerin fest, die während der Grünphase einer Ampel in den Kreuzungsbereich einfuhr, diesen jedoch aufgrund eines Rückstaus nicht rechtzeitig verlassen konnte. Diese ließ dann einige Autos aus dem Querverkehr passieren. In der Folge wollte sie die Kreuzung aber doch passieren. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Ampel allerdings bereits über 20 Sekunden auf Rot geschaltet. Dabei kam es dann zum Zusammenstoß.

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Die nachfolgende Schadensersatzklage hatte vor dem OLG Hamm nun Erfolg. Laut Gericht habe die Autofahrerin erheblich gegen das im Straßenverkehr geltende Rücksichtnahmegebot, welches in § 1 Abs. 2 StVO geregelt ist, verstoßen.

Entscheidung des Gerichts

Entscheidend war für das Gericht dabei der Zeitraum, über welchen sich die Dame innerhalb des Kreuzungsbereichs befand. Denn je länger die Dauer ist, in der man sich innerhalb der Kreuzung aufhält, umso größer wird die Sorgfaltspflicht des Verkehrsteilnehmers. Dies begründet sich mit der Erhöhung der Wahrscheinlichkeit eines Ampelphasenwechsel und dem damit verbundenen anfahrenden Querverkehrs. Daher ist nach einer längeren Verweildauer innerhalb der Kreuzung eine Weiterfahrt nur dann gestattet, wenn der Fahrer wirklich überprüft hat, dass eine Kollision vermieden wird. In diesem Fall traf den Fahrer des geschädigten Autos keine Schuld und die Frau als Unfallverursacher musste für den Schaden haften.

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Quelle:

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2018 – 4 RBs 117/18

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