Rechtsnews 26.11.2021 Raphaela Nicola

Gehört Bordell-Parkplatz zum öffentlichen Straßenverkehr?

Nach § 316 StGB sind Trunkenheitsfahrten im öffentlichen Straßenverkehr strafbar. Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm bezweifeln allerdings, ob ein versteckter Parkplatz eines Bordells dem Tatbestand unterliegt. Daher stellt sich in diesem Beitrag die Frage, ob ein Bordell-Parkplatz zum öffentlichen Straßenverkehr gehört.

Sachverhalt

Ein versteckt liegender Parkplatz eines Bordells muss kein öffentlicher Verkehrsraum sein (Beschl. v. 15.09.2016, Az. 4 RVs 107/16). Ein alkoholisierter Bordellbesucher war mit seinem Auto wenige Meter auf dem Parkplatz des Etablissements gefahren. Aufgrund eines Streits um die Höhe der Bezahlung hatte eine Dame zuvor erfolglos versucht, ihm die Fahrzeugschlüssel abzunehmen. Dadurch wurde die Sache aktenkundig. Das Bordell befindet sich in einer versteckt liegenden Immobilie. Der Parkplatz ist nicht durch eine Schranke oder ähnliches abgesperrt. Er ist jedoch nur über eine schmale Zufahrt zu erreichen. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr wurde der Mann später vom AG schuldig gesprochen. Außerdem wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm wurde die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen.

Wann gehört Privatparkplatz zum öffentlichen Straßenverkehr?

Der Angeklagte legte eine Sprungrevision ein, welche vorläufig erfolgreich war. Das Urteil wurde vom OLG Hamm aufgehoben. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das AG Warendorf zurückverwiesen. Ein Privatparkplatz könne ebenfalls zum öffentlichen Straßenverkehr gehören. Der Parkplatz müsse dazu entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sein. Der Parkplatz muss dann auch tatsächlich so genutzt werden. Die Richter des OLG sind der Auffassung, dass die Feststellungen des Amtsgerichts dazu nicht ausreichend seien. Es wird bezweifelt, ob der Parkplatz überhaupt einem größeren Personenkreis als Parkplatz bekannt gewesen sei. Die versteckte Lage, die fehlende Bewerbung und die schmale Zufahrt sprächen dagegen. Der Parkplatz könne tatsächlich auch nur wenigen „Eingeweihten“ wie zum Beispiel dem Personal und/oder Stammkunden offen gestanden haben.
Quelle:
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/strassenverkehr-trunkenheit-bordell-parkplatz/

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