Kann jemand zum Mord verurteilt werden, wenn die Leiche nie gefunden wurde? Das LG Trier tat genau das 2012: Es verurteilte einen Mann zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Verurteilung wegen Mordes ohne des Auffindens einer Leiche.
Tödliche Auseinandersetzungen in der Eifel
Ein Mann lebte auf einem Gehöft in der Eifel. Er konnte den Hof finanziell nicht mehr halten, erhielt aber ein lebenslanges Wohnrecht dort. Das aber sollte sich, auf lange Sicht gesehen, nicht als sein Glück, sondern als Unglück herausstellen. Der Grund dafür: Ein Ehepaar kaufte den Bauernhof. Der Käufer kam aber nie mit der gemeinsamen Wohnsituation zurecht. Die Auseinandersetzungen nahmen zu, bis der Eigentümer auf seinen Mitbewohner einen Schuss abfeuerte, was sich schon damals im Jahre 1988 ereignete. Wegen versuchten Mordes hätte der Täter schon zu dieser Zeit ins Gefängnis gehen müssen. Stattdessen floh er aus der U-Haft, tauchte unter und konnte bis zur Vollstreckungsverjährung unentdeckt bleiben.
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Und damit nicht genug: Im Anschluss daran zog er wieder auf das Gehöft – und wieder wurde sein Mitbewohner Opfer seiner Taten. Erst bot er einem auf dem Anwesen lebenden Mieter 10.000 Euro an, um den Mitbewohner zu töten. Als dieser ablehnte, ging der Besitzer der Anwesens selbst mit einer Schaufel auf sein Opfer los und drohte ihm, ihm „das Hirn aus dem Kopf“ zu schlagen. Im gleichen Jahr wurde der bedrohte Mann das letzte Mal gesehen, als er mit seinem Auto vor seiner Wohnung ankam. Eben dieses Auto konnte später in Luxemburg wiedergefunden werden. Das Verfahren wurde vor dem LG Trier geführt.
Gericht begründet Schuld des Täters nach Ausschlussprinzip
Das LG Trier nahm sich den vermeintlichen Täter vor, der unter Hauptverdacht stand. Es stellte zum einen fest, dass er an einer schizotypischen Persönlichkeitsstörung litt, zum anderen aber auch, dass er voll schuldfähig war. Das LG ging nach dem Ausschlussprinzip. So stellte sich heraus, dass der Hofbesitzer der Täter war. Er war es, der das Auto in Luxemburg positionierte. Alle anderen Alternativen konnte das LG ausschließen. Außerdem sprachen die Indizien dafür, dass der Anwesenseigentümer wieder zum Täter geworden war und zwar in zweifacher Hinsicht: Die Anstiftung zum Mord seines Mieters konnte ihm eindeutig zur Last gelegt werden. Ebenso war „rechtsfehlerfrei“ anzunehmen, dass er einen Mord aus niederen Gründen beging. Der BGH bestätigte die Thesen sowie die Rechtskräftigkeit des Urteils der lebenslangen Freiheitsstrafe.
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Quellen und Links:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2012, Az.: 2 StR 395/11
- http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012-5-4&nr=61005&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf
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