Rechtsnews
01.10.2016
Mit der Frage, ob ein Doppelmörder erbunwürdig ist oder nicht, hatte sich vor kurzem das Landgericht Frankfurt am Main auseinanderzusetzen. Ausgangspunkt des Gerichtsverfahrens war die Klage des Cousins eines bereits vor sechs Jahren ermordeten Mannes.
Mordfall im Jahr 2010
Im November 2010 hatte ein Mann in Kelkheim im Main-Taunus-Kreis zunächst seinen blinden Bruder und anschließend seinen Vater durch Kopfschüsse getötet. Nach seiner Tat brachte er die Leichen der beiden Getöteten nach Südfrankreich, wo diese schließlich auf einem Acker gefunden wurden. Der Man bestritt die in der Folge gegen ihn erhobenen Mordvorwürfe zwar stets, wurde nach einem sich über mehrere Monate hinziehenden Indizienprozess jedoch zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Diese wurde in letzter Instanz im August 2014 durch den Bundesgerichtshof bestätigt.
Feststellungsklage auf Erbunwürdigkeit
Erbe der beiden ermordeten Menschen wäre in diesem Fall aufgrund der nahen verwandtschaftlichen Beziehungen der Mörder gewesen. Er hätte ein Zweifamilienhaus und zwei verhältnismäßig große Sparguthaben von seinen beiden Opfern geerbt. Hiergegen richtete sich eine Klage des Cousins des ermordeten Vaters. Dieser begehrte die Feststellung der Erbunwürdigkeit des verurteilten Mörders und berief sich hierbei auf § 2339 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hier ist bestimmt, dass eine Person erbunwürdig ist, wenn sie „den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben.“ Maßgeblich für die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt war zum einen die rechtskräftige Verurteilung des Mannes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Zudem wurde der Mann dem Gericht persönlich vorgeführt, damit eine nähere Beurteilung möglich wurde. Auch diese Beurteilung durch das Gericht entsprach jedoch in den Augen der zuständigen Richter der Erbunwürdigkeit des Mannes. Der Klage des Cousins des ermordeten Vaters wurde dementsprechend stattgegeben.
Quellen:
http://www.faz.net/aktuell/rhein-main/hessen/doppelmoerder-darf-nicht-das-erbe-seiner-opfer-antreten-14446526.html
http://www.fnp.de/rhein-main/Doppelmoerder-darf-seine-Opfer-nicht-beerben;art1491,2227196