Die Verfügung von Todes wegen ist ein wichtiger Bestandteil der Nachlassplanung und bezeichnet die Regelungen, die eine Person vor ihrem Tod über die Verteilung ihres Vermögens und andere Angelegenheiten trifft. Sie ermöglicht es einer Person, ihre Vorstellungen und Wünsche in Bezug auf ihr Erbe und ihre Bestattung festzuhalten und sicherzustellen, dass diese nach ihrem Tod umgesetzt werden.
Eine Verfügung von Todes wegen kann verschiedene Formen annehmen, z. B. ein Testament oder einen Erbvertrag, und kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Die Verfügung von Todes wegen spielt eine wichtige Rolle bei der Vermeidung von Streitigkeiten innerhalb der Familie oder zwischen den Erben und kann dazu beitragen, dass der letzte Wille des Verstorbenen respektiert wird.
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Was ist ein Testament?
Das Testament gehört rechtssystematisch zu den Verfügungen von Todes wegen und wird daher erst mit dem Tod des Erblassers wirksam, wenn dieser mit dem Testament seinen letzten Willen hinterlassen will. Im Testament kann der Erblasser bestimmen, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen (seinem Nachlass) geschehen soll, insbesondere wer es zu welchen Teilen erben soll. Er kann darin auch ein so genanntes Vermächtnis aussetzen.
Rechtsgrundlage für den letzten Willen sind die Vorschriften des Fünften Buches (Erbrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Wer kann ein Testament errichten und was muss man beachten?
Nach § 2229 BGB kann jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ein Testament errichten. Sechzehn- und Siebzehnjährige bedürfen, obwohl sie noch nicht volljährig sind, zu einer Errichtung nicht der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. Von der Errichtung eines Testaments ist nach Vollendung des 16. Lebensjahres nur ausgeschlossen, wer gemäß § 2229 Abs. 3 BGB „wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“.
Grundsätzlich gilt im deutschen Erbrecht die sogenannte Testierfreiheit. Diese gibt dem Errichter der letzten Verfügung freie Hand bei der Benennung von Erben bzw. der Auf- und Verteilung seines Erbes. Die Testierfreiheit ist Ausfluss der in Deutschland grundgesetzlich verankerten Freiheit des Eigentums (Art. 14 Grundgesetz).
Eine Einschränkung erfährt die Testierfreiheit lediglich durch das Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil wird gesetzlich jedem Abkömmling des Erblassers gewährt, auch wenn er im letzten Willen überhaupt nicht bedacht worden ist. Ein testamentarisch ausgeschlossener Erbe kann seinen Anspruch auf den Pflichtteil gegen andere Erben geltend machen.
Verschiedene Formen der letztwilligen Verfügung
Die letztwillige Verfügung kann auf verschiedene Arten errichtet werden. Das BGB kennt das eigenhändige Testament (§ 2247 BGB), das öffentliche Testament (§ 2232 BGB) und drei verschiedene Formen des Nottestaments (§§ 2249-2251 BGB).
Eine eigenhändige letztwillige Verfügung zeichnet sich in erster Linie dadurch aus, dass es vom Errichter handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde. Weil die Beweiskraft handgeschriebener Dokumente nicht optimal ist, hat der Gesetzgeber für das eigenhändige Testament eine Reihe von Zusatzvorschriften erlassen. So soll der Erblasser nach § 2247 Abs. 2 BGB in der Verfügung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er es verfasst hat. Außerdem soll der Verfasser nach § 2247 Abs. 3 BGB mit seinem Vornamen und dem Familiennamen unterschreiben, damit später leichter festgestellt werden kann, wer den letzten Willen tatsächlich verfasst hat.
Nach § 2247 Abs. 5 BGB ist eine letztwillige Verfügung, über dessen Gültigkeit Zweifel bestehen, schließlich nur dann gültig, wenn sich aus anderen Umständen als Unterschrift, Orts- und Zeitangabe die notwendigen Feststellungen treffen lassen.
Berliner Testament – Was ist das?
Das Berliner Testament ist eine Form der letztwilligen Verfügung, die Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam errichten können. Dabei vereinbaren sie, dass der überlebende Partner nach dem Tod des Erstversterbenden dessen gesamtes Vermögen erbt und die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tod des überlebenden Partners bedacht werden.
Anders als beim herkömmlichen letzten Willen können die Partner beim Berliner Testament jedoch nicht frei entscheiden, wer was erbt, sondern sind an diese Regelung gebunden. Das Berliner Testament wird häufig gewählt, um sicherzustellen, dass der überlebende Partner abgesichert ist und das gemeinsame Vermögen nicht aufgeteilt werden muss. Es kann aber auch Nachteile haben, insbesondere wenn die Kinder durch die Regelung benachteiligt werden und es später zu Streitigkeiten kommen kann.
Wie kann die Echtheit einer letztwilligen Verfügung nachweisen?
Die Zweifel über die Echtheit oder Bestandskraft eines letzten Willens lassen sich durch die Errichtung eines öffentlichen bzw. notariellen Testaments vermeiden. Das öffentliche Testament wird dadurch errichtet, dass der Erblasser dem Notar entweder ein handschriftlich, selbstverfasstes Testament zur Verwahrung überreicht oder ihm seinen letzten Willen zur Niederschrift diktiert.
Von Vorteil für den Errichter des letzten Willens ist in diesem Zusammenhang, dass er sich durch den Notar umfangreich beraten lassen kann und vor allem, dass das Testament im sog. Testamentsregister hinterlegt wird und somit der letzte Wille leicht auffindbar ist.
Welche Aufgaben hat ein Testamentsvollstrecker?
Vollstrecker einer letzten Verfügung werden vom Erblasser in seinem letzten Willen benannt und haben die Aufgabe, den Willen des Erblassers umzusetzen. Sie sind für die Abwicklung des Nachlasses verantwortlich und können dabei eine wichtige Rolle spielen, insbesondere wenn komplizierte rechtliche, finanzielle oder familiäre Angelegenheiten zu regeln sind. Konkret gehören zu den Aufgaben eines Willensvollstreckers unter anderem:
- Sicherung des Nachlasses: Der Willensvollstrecker hat die Pflicht, den Nachlass zu sichern und zu verwalten. Dazu gehören beispielsweise die Inventarisierung, die Erstellung eines Inventars und die Eröffnung eines Nachlasskontos.
- Ausführung der Anordnungen des Erblassers: Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, die in der Verfügung enthaltenen Anordnungen des Erblassers auszuführen, z.B. die Verteilung des Vermögens oder die Organisation der Bestattung.
- Befriedigung der Gläubiger: Der Willensvollstrecker hat dafür zu sorgen, dass allfällige Schulden des Erblassers gegenüber Gläubigern beglichen werden. Dabei berücksichtigt er die Interessen der Erben.
- Erbschaftssteuer: Der Vollstrecker ist für die Erbschaftssteuer zuständig und muss dafür sorgen, dass die fälligen Beträge an das Finanzamt abgeführt werden.
- Rechtsstreitigkeiten: Der Vollstrecker ist befugt, Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Nachlass zu führen und zu entscheiden.
Insgesamt ist er also für die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Vorschriften und des letzten Willens des Erblassers verantwortlich.
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