Ein um das Erbe einer im Jahre 1991 verstorbenen Frau entbrannter Streit zwischen den drei Kindern der Frau beschäftigte die Gerichte in Hessen. Zentrale Frage des Verfahrens war, ob ein nach zwanzig Jahren plötzlich wiederentdecktes handschriftliches Testament als echt zu bewerten ist. Das wiederentdeckte Testament hatte eines der drei Kinder zum Alleinerben bestimmt.
Worum ging es im konkreten Fall?
Die Erblasserin war Ende 1991 verstorben und hinterließ drei Kinder, zwei Söhne und eine Tochter. Das Nachlassgericht hatte auf Antrag eines Sohnes einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt. Dieser bestimmte die drei Kinder zu jeweils einem Drittel als Erben der gemeinsamen Mutter. Im Juli 2012 legte derselbe Sohn jedoch ein Schriftstück vor, das auf den 5. Oktober 1991 datiert ist und in dem die bald darauf verstorbene Mutter ebenjenen Sohn zum Alleinerben erklärt. Der ursprünglich ausgestellte gemeinschaftliche Erbschein wurde daraufhin wieder eingezogen und der Sohn, der das nach zwanzig Jahren wiederentdeckte Testament vorgelegt hatte, beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Hiergegen legten der Bruder und die Schwester des Mannes rechtliche Schritte ein.
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Die beiden argumentierten, dass ihr Bruder keinen Kontakt zu seiner Mutter gepflegt habe und dass es außerdem unrealistisch sei, dass nach zwanzig Jahren plötzlich ein Testament auftauche. Der Bruder des Mannes bezweifelte außerdem, dass die in dem Schriftstück zu sehende Handschrift zu seiner verstorbenen Mutter passe und beantragte eine gutachterliche Prüfung. Diese konnte jedoch in Ermangelung weiterer Vergleichsschriftstücke nicht durchgeführt werden.
Dem hielt der Mann entgegen, dass er sehr wohl Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe und diese zuletzt unter anderem auch finanziell unterstützt habe. Die Tatsache, dass das Testament erst nach zwanzig Jahren wieder aufgetaucht sei, erklärte er damit, dass dieses kurz nach seinem Entstehen im Rahmen eines Umzuges unerkannt in einer Kiste gelandet sei, die damals auf dem Dachboden von ehemaligen Nachbarn eingelagert worden sei.
Nachdem das Amtsgericht Darmstadt das Testament als echt anerkannt hatte und hiergegen Rechtsmitteleingelegt worden waren, kam die Sache vor das Oberlandesgericht Frankfurt.
Streit um handschriftlich verfasstes Testament
Das Oberlandesgericht bestätigte nun die vorinstanzliche Entscheidung. Die zuständigen Richter stellten zunächst fest, dass das Testament den Formvorschriften des BGB entspreche. Das Vorbringen eines Fälschungseinwandes allein bewirke allein für sich genommen noch nicht die Unwirksamkeit des Testaments. Hierfür seien vielmehr konkrete Anhaltspunkte notwendig, die nach Ansicht der Richter in dem vorliegenden Fall jedoch fehlen.
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