Was ist eine Testamentsanfechtung?
Die Anfechtung der letztwilligen Verfügung hat den Zweck ein Testament als nichtig bzw. unwirksam zu erklären. Für die Unwirksamkeit dieser letztwilligen Verfügung bedarf es eines Anfechtungsgrundes sowie einer Anfechtungserklärung. Entscheidend ist, dass der letzte Wille nach einer erfolgreichen Anfechtung als von Anfang (ex tunc) an unwirksam anzusehen ist, d.h. es ist möglich, dass unrechtmäßige Erben beispielsweise zu Rückzahlungen verpflichtet sind. Es kann sein, dass nach erfolgreicher Anfechtung die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Was sind Anfechtungsgründe?
Anfechtungsgründe sind gemäß § 2078 BGB zunächst ein Irrtum des Erblassers über die letztwillige Verfügung. Dabei wird unterschieden zwischen Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum und Motivirrtum.
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Was ist ein Inhaltsirrtum?
Ein Inhaltsirrtum liegt beispielsweise vor, wenn der Erblasser Begriffe in seinem Testament nutzt, deren Bedeutung er falsch interpretiert. Z.B. nutzt er den Begriff der „gesetzlichen Erben“, nimmt jedoch an, dass unter diesen Begriff keine unehelichen Kinder fallen, da er nicht möchte, dass diese erben.
Was ist ein Erklärungsirrtum?
Ein Erklärungsirrtum liegt dann vor, wenn der Erblasser sich schlicht verschreibt. Beispielsweise möchte der Erblasser einen Betrag von 10.000€ an Person X vermachen, schreibt jedoch eine Summe von 100.000€ in das Testament.
Was ist ein Motivirrtum?
Ein Motivirrtum ist dann gegeben, wenn der Erblasser seine letztwillige Verfügung in Annahme einer Tatsache verfasst, welche nicht mehr oder doch nicht vorliegt bzw. eingetreten ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Erblasser davon ausgeht, dass ein verlobtes Paar heiraten wird, die Hochzeit dann aber doch nicht stattfindet.
Wann kann man eine letztwillige Verfügung ebenfalls anfechten?
Ein weiterer Grund für eine Anfechtung ist, wenn der Erblasser durch Drohung zur Abgabe des Testaments gezwungen worden ist oder er aufgrund von arglistiger Täuschung eine letztwillige Verfügung abgegeben hat, welches er unter voller Kenntnis der Umstände so nicht abgegeben hätte.
Weiterhin kann ein letzter Wille gemäß § 2079 BGB angefochten werden, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, soweit dieser ihm zum Zeitpunkt des Erstellens des letzten Willens nicht bekannt war oder erst nach der Erstellung geboren oder als für den Pflichtteil berechtigt bekannt geworden ist.
Wer ist Anspruchsberechtigter?
Bei der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung können je nach den Umständen und dem anwendbaren Recht in der jeweiligen Rechtsordnung verschiedene Personen anspruchsberechtigt sein. Im Allgemeinen können folgende Personen anspruchsberechtigt sein:
- Erben: Personen, die im letzten Willen als Erben bezeichnet sind oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge erben würden, können das Testament anfechten, wenn sie es für ungültig halten.
- Enterbte Erben: Personen, denen nach den gesetzlichen Erbregeln ein Anteil am Nachlass zustehen würde, die aber im letzten Willen ausdrücklich enterbt worden sind, können die Verfügung anfechten, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass die Enterbung unwirksam ist.
- Pflichtteilsberechtigte: In einigen Rechtsordnungen haben bestimmte Personen wie Ehegatten und Kinder Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass, den sogenannten Pflichtteil. Verletzt der letzte Wille das Pflichtteilsrecht, können die Pflichtteilsberechtigten das Testament anfechten.
- Testamentsvollstrecker: Wurde eine solche Person ernannt und ist dieser der Ansicht, dass das Testament ungültig ist oder gegen die Anordnungen des Erblassers verstößt, kann er die Anfechtung des letzten Willens eingeleitet werden.
Was muss die Anfechtungserklärung enthalten?
Im Allgemeinen sollten jedoch die folgenden Informationen in einer Anfechtungserklärung enthalten sein:
- Identität des Anfechtenden: Die Anfechtungserklärung sollte den vollständigen Namen, die Anschrift und gegebenenfalls weitere Kontaktdaten des Anfechtenden enthalten.
- Bezeichnung des letzten Willens: Aus der Anfechtungserklärung muss eindeutig hervorgehen, auf welches Testament sich die Anfechtung bezieht. Dazu gehören der Name des Erblassers, das Datum des Testaments und gegebenenfalls weitere Angaben zur Identifizierung des Testaments.
- Anfechtungsgrund: Die Anfechtungserklärung sollte den konkreten Grund oder die konkreten Gründe für die Anfechtung des Testaments angeben. Dies kann z. B. die Behauptung sein, dass der Erblasser testierunfähig war, dass das Testament unter Zwang oder arglistig errichtet wurde oder dass es Formvorschriften nicht erfüllt.
- Beweismittel: Wichtig ist, dass die Anfechtungserklärung Beweismittel oder zumindest Hinweise auf solche enthält, die den Anfechtungsgrund stützen. Dies können z.B. ärztliche Gutachten, Zeugenaussagen oder andere relevante Dokumente sein.
- Antrag: Die Anfechtungserklärung sollte einen klaren Antrag enthalten, wie mit der Anfechtung des Testaments verfahren werden soll. Dies kann beispielsweise die Feststellung der Nichtigkeit des Testaments, die Änderung bestimmter Klauseln oder die Anordnung einer neuen Testamentserrichtung sein.
Die Anfechtung muss vor dem Nachlassgericht erklärt werden. Die Anfechtungsfrist beträgt dabei ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Anfechtung ist 30 Jahre nach dem Erbfall ausgeschlossen.
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