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Rechtsnews 27.11.2023 Alex Clodo

Baupfusch: Was Sie beim Pfusch am Bau machen können

Wenn Sie ein Haus bauen oder renovieren lassen, erwarten Sie, dass die Arbeit ordnungsgemäß und fachgerecht ausgeführt wird. Doch was, wenn das nicht der Fall ist? Wenn Sie Mängel an der Bauausführung feststellen, die die Qualität, Sicherheit oder Funktionalität Ihres Hauses beeinträchtigen? Dann spricht man von Pfusch am Bau. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Rechte Sie als Verbraucher haben, wenn Sie Opfer von Pfusch am Bau werden.

Was ist Pfusch am Bau?

Pfusch am Bau ist ein umgangssprachlicher Begriff für eine mangelhafte oder fehlerhafte Bauausführung. Dabei kann es sich um verschiedene Arten von Mängeln handeln, wie zum Beispiel:

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Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

  • Schlechte Materialien oder falsche Materialwahl
  • Unzureichende oder falsche Planung
  • Unqualifizierte oder nachlässige Handwerker
  • Verstöße gegen Bauvorschriften oder technische Normen
  • Termin- oder Kostenüberschreitungen

Pfusch am Bau kann zu verschiedenen Folgen führen, wie zum Beispiel:

  • Wertverlust oder Wertminderung des Hauses
  • Gesundheitsgefahren oder Unfallrisiken für die Bewohner
  • Ästhetische Beeinträchtigungen oder Komforteinbußen
  • Zusätzliche Kosten für Nachbesserung oder Ersatz

Welche Rechte haben Sie als Verbraucher bei Pfusch am Bau?

Wenn Sie Pfusch am Bau feststellen, haben Sie als Verbraucher verschiedene Rechte, die sich aus dem Werkvertrag mit dem Bauunternehmer ergeben. Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Zu Ihren Rechten gehören:

  • Mängelrüge: Sie müssen den Mangel dem Bauunternehmer unverzüglich anzeigen und ihm eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Dabei sollten Sie den Mangel möglichst genau beschreiben und dokumentieren, zum Beispiel mit Fotos oder Gutachten.
  • Nacherfüllung: Der Bauunternehmer muss den Mangel innerhalb der gesetzten Frist beseitigen oder das Werk neu herstellen. Dabei muss er die Kosten für die Nacherfüllung tragen. Wenn die Nacherfüllung unmöglich, unzumutbar oder erfolglos ist, können Sie andere Rechte geltend machen.
  • Minderung: Sie können den vereinbarten Werklohn um einen angemessenen Betrag mindern, der dem Wertverlust des Hauses durch den Mangel entspricht. Die Minderung können Sie auch schon vor der Fertigstellung des Werks verlangen, wenn der Mangel bereits erkennbar ist.
  • Rücktritt: Sie können vom Werkvertrag zurücktreten, wenn der Mangel erheblich ist und die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Dabei müssen Sie dem Bauunternehmer zuvor eine letzte Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Durch den Rücktritt wird der Werkvertrag rückabgewickelt, das heißt, Sie müssen das Werk zurückgeben und erhalten den Werklohn zurück.
  • Schadensersatz: Sie können Schadensersatz verlangen, wenn Ihnen durch den Mangel ein Schaden entstanden ist, zum Beispiel zusätzliche Kosten für eine Ersatzvornahme oder eine Mietwohnung. Dabei müssen Sie nachweisen, dass der Bauunternehmer den Mangel zu vertreten hat, das heißt, dass er ihn vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.
  • Selbstvornahme: Sie können den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen, wenn die Nacherfüllung durch den Bauunternehmer nicht erfolgt oder nicht zumutbar ist. Dabei müssen Sie dem Bauunternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Die Kosten für die Selbstvornahme können Sie vom Bauunternehmer als Schadensersatz verlangen.

Wie können Sie Ihre Rechte bei Pfusch am Bau durchsetzen?

Um Ihre Rechte bei Pfusch am Bau durchzusetzen, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  • Beweissicherung: Dokumentieren Sie den Mangel so früh wie möglich mit Fotos, Zeugen oder Gutachten. Bewahren Sie alle Unterlagen auf, die mit dem Werkvertrag zusammenhängen, wie zum Beispiel Angebote, Rechnungen oder Baupläne.
  • Fristsetzung: Setzen Sie dem Bauunternehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Die Frist sollte je nach Art und Umfang des Mangels zwischen zwei und sechs Wochen betragen. Teilen Sie dem Bauunternehmer schriftlich mit, welche Rechte Sie bei Fristablauf geltend machen werden.
  • Anwaltliche Beratung: Holen Sie sich rechtzeitig anwaltlichen Rat ein, um Ihre Rechtsposition zu klären und Ihre Ansprüche zu formulieren. Ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht kann Ihnen helfen, Ihre Interessen zu vertreten und eine außergerichtliche oder gerichtliche Lösung zu finden.
  • Verjährung: Beachten Sie die Verjährungsfristen für Ihre Ansprüche. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Werks. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt in der Regel drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

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