Das Lieblingstier der Deutschen ist der Hund. Ob Seelenverwandter oder Familienmitglied – der Hund wird von fast jedem gemocht. Der ein oder andere aber überlässt dem Tier aber auch einige Freiheiten, die dann folgerichtig Rechtsfragen aufwerfen. In diesem Beitrag finden Sie vier Mythen über die Frage, was ihre Vierbeiner im eigenen Garten dürfen.
Mythos 1: Dürfen Hunde nach Lust und Laune bellen?
Die Antwort lautet in diesem Fall ganz klar “NEIN”. Hunde dürfen – vor allem in den Ruhezeiten – die regional unterschiedlich sein können, meist jedoch zwischen 13 Uhr und 15 Uhr sowie von 22 Uhr bis 6 Uhr liegen, nicht bellen und haben Ruhe zu geben. Dies sind aber nur die rechtlichen Gegebenheiten, die Ihr Vierbeiner wohl in den seltensten Fällen versteht. In Brandenburg entschied ein Gericht, dass es ausreiche, den Hund in dieser Zeit im Haus zu behalten (Az. 5 U 152/05).
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Hunde: 4 Rechtliche Mythen – Was dürfen sie im eigenen Garten? erhalten
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Ein Gericht in Köln (Az. 12 U 40/93) entschied noch konkreter. Nach Entscheidung der Richter beschränkt sich die für die Nachbarn zumutbare Belastung durch Hundegebell auf 10 Minuten am Stück und insgesamt 30 Minuten täglich. Dabei gelte diese Regelung unabhängig von objektiven Schallpegelmesswerten, zumal auch leises Jaulen oder Wimmern durchaus als störend empfunden werden könne.
In einem Streitfall sollten Betroffene ein Lärmprotokoll anfertigen, welches die konkreten Zeiten, im Idealfall unter Benennung von Zeugen, aufführt. Es gilt jedoch grundsätzlich:
Gelegentliches Bellen kann niemand verbieten. Aber eine Dauerbelästigung muss niemand hinnehmen.
Mythos 2: Entfaltet das Schild “Warnung vor dem Hund” Rechtswirkung?
Auch hier lautet die Antwort ganz klar “NEIN”. Dieses Schild wird von dem ein oder anderen als Warnschild für Dritte gesehen, die Fremde davon abhalten oder wenigstens zu besonderer Vorsicht mahnen soll, das ihre Vierbeiner vor Ort sind. In einem Urteil hat das Landgericht Memmingen unterstellt, dass ein derartiger Hinweis häufig vom Verkehr unbeachtet bleibe und daher nicht ausreichend sei. In dem damaligen Fall wurde der Halter des Hundes, welcher die Klägerin beim Betreten des Grundstücks gebissen hatte, zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt.
Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass jeden Grundstückseigentümer die Verpflichtung trifft, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung, drohen.
Indes stelle das Hinweisschild keine ausreichende Sicherung dar, da es kein Betretungsverbot ausspreche und nicht auf die besondere Bissigkeit des Vierbeiners hinweise. Korrekterweise hätte der Hundehalter das Tier anleinen oder einsperren bzw. das Hoftürchen verschließen müssen.
Mythos 4: Dürfen tote Hunde im Garten vergraben werden?
Mythos 4: Dürfen Hunde ihr “Geschäft” im Gemeinschaftsgarten verrichten?
Auch hier lautet die Antwort ganz klar “NEIN”. Bewohner können stinkig reagieren, wenn sich die Häufchen der Vierbeiner im Gemeinschaftsgarten häufen. Wie ein Fall zeigt, darf im schlimmsten Fall ein Vermieter dem hundehaltenden Mieter fristlos kündigen (Az. 4 C 171/08). In diesem Fall hatte der Mieter trotz Abmahnung seinen Hund in den von den Hausbewohnern gemeinsam benutzten Garten gelassen, um sich das Gassi gehen zu sparen. Der Vermieter hatte innerhalb von vier Monaten insgesamt 133 Hundehaufen gezählt. Das stellt eine nachhaltige Störung des Hausfriedens dar, so die Richter. Da die Abmahnung zu keinem Erfolg führte, seien die Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung gegeben.
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