Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 09.08.2022 Alex Clodo

Hund verursacht Parkettkratzer

Das Lieblingshaustier der Deutschen ist unangefochten der Hund. In vielen Mietwohnungen ist es jedoch gar nicht erlaubt ein Haustier zu halten. Zum einen kann es viele Kratzer im Boden verursachen. Zum anderen ist auch beispielsweise das Bellen ein Störfaktor, den einige Vermieter nicht dulden. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob einem Vermieter Schadensersatzansprüche zustehen, wenn der vom Mieter gehaltene Hund das Parkett verkratzt.

Hund verursacht Parkettkratzer

Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar? Eine Vermieterin verlangte von ihrem Mieter nach Auszug aus der Wohnung Schadensersatz, da während der Mietzeit durch den Labrador des Mieters Kratzer am Parkett entstanden. Jedoch weigerte sich der Mieter dem Schadensersatz nachzukommen und verwies darauf, dass der Vermieter der Hundehaltung ausdrücklich zugestimmt hat. Somit hat dieser nach seiner Ansicht auch eventuell auftretende Schäden hinzunehmen. Demgegenüber stellte der Vermieter klar, dass er sich auf eine Klausel im Mietvertrag beruft, wonach der Mieter uneingeschränkt für alle Schäden aus seiner Tierhaltung hafte.

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Anspruch auf Schadensersatz?

Wie entschied jedoch das Amtsgericht (AG) Koblenz den vorliegenden Fall? Das Gericht entschied gegen den Vermieter. Dem Vermieter stand kein Anspruch auf Schadensersatz nach §280 Abs. 1 BGB zu. Der Vermieter hat ausdrücklich der Hundehaltung zugestimmt und durch die artgerechte Haltung des Hundes sind auch die Kratzer vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst. Daher hafte der Mieter dafür nicht.

Es könnte jedoch ein Schadensersatz bestehen, wenn die Kratzer im Parkett nicht mehr auf eine normale oder artgerechte Fortbewegung des Hunds zurückzuführen sind. Dies könnte jedoch dann der Fall sein, wenn Kratzer durch Scharren an einer bestimmten Stelle, Springen oder plötzliches Abstoppen vorliegt. In solchen Fällen kann dann nicht mehr von einem vertragsgemäßen Gebrauch gesprochen werden. Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor.

Weiterhin ist nach Ansicht des Amtsgerichts Koblenz die Haftungsklausel im Mietvertrag unwirksam gewesen, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt hat (§307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Daher haftet der Mieter nach der Klausel auch dann, wenn der Schaden im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden ist.

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Quelle:

Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 20.12.2013, Az: 162 C 939/13

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