Beeinträchtigende Einwirkungen durch Nachbarn können verboten werden und zu Schadenersatz führen
Folgender Paragraph stand hier im Mittelpunkt: * § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dieser betrifft Gase, Dämpfe und Gerüche, sowie Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen “und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen”. Liegen diese vor, ist die Frage zu stellen, ob ein Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung oben genannter Einwirkungen verbieten kann, oder nicht. Der Paragraph liefert auch die Antwort: Wenn Grenzwerte bzw. Richtwerte nicht überschritten werden – was in Gesetzen oder Rechtsverordnungen (z.B. § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetz) festgelegt ist – kann die Zuführung nicht untersagt werden. Dann sind die Einwirkungen nämlich als nicht oder unwesentlich beeinträchtigend zu verstehen.
Es heißt weiter: “Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.” Festzuhalten ist, dass festgelegt ist, was zumutbar ist und was nicht, was eine Beeinträchtigung darstellt und was nicht. All dies hängt von Grenzwerten und Richtwerten ab. Werden diese eingehalten, kann der Nachbar, der sich gestört fühlt, sie nicht verbieten.
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Schadenersatz für Nachbarn bei beeinträchtigenden Einwirkungen vom Grundstück erhalten
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Arztpraxis erleidet Beeinträchtigung durch Wasseraustritt in nachbarschaftlichem Operationszentrum
In diesem konkreten Fall waren Einwirkungen des Nachbars beeinträchtigend, weshalb der BGH entschied, dass eine Entschädigung , also Schadenersatz, vom verursachenden Nachbarn zu zahlen ist, wobei das OLG zu entscheiden hat, in welcher Höhe diese auszufallen hat. In einem Stockwerk unterhielt die eine Partei ein ambulantes Operationszentrum, in dem darunterliegenden Stockwerk befand sich eine Arztpraxis, die aufgrund eines Wassersschadens im darüberliegenden Stockwerk einen Schaden zu beklagen hatte. Die klagende Versicherung zahlte (Stockwerk unten), verlangt aber von der Beklagten (Stockwerk oben) die Entschädigung.
BGH: Auf Verschulden kommt es nicht an
Grundsätzlich macht dieser Fall deutlich, wie auch der BGH betonte, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Verschulden der Beklagten am Wasseraustritt vorliegt (ein Schlauch hatte sich gelöst) oder nicht, sondern darauf, ob Beeinträchtigungen beeinträchtigend für den Nachbarn sind oder nicht.
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Quelle:
- Pressemitteilung des BGH vom 25. Oktober 2013, Az.: V ZR 230/12
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