Arbeitszeugnis für ehemaligen „SAP Competence Center“-Mitarbeiter – Zeugnisklarheit laut BAG gewahrt
Nach § 109 Abs. 1 der GewO kann ein Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber ausgestelltes Zeugnis beanspruchen. Dabei sollen die Formulierungen im Zeugnis klar sein, die sogenannte Zeugnisklarheit also grundsätzlich gewahrt werden. § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO legt fest,