Rechtsnews 19.04.2012 Julia Brunnengräber

„SWIFT GTi“-Markenanmeldung von Suzuki rechtens?

Wieder einmal geht es um Markennamen, die ähnlich sind und wieder einmal musste der EuGH sich damit auseinander setzen, ob diese Namen zu ähnlich sind oder unterscheidbar voneinander für den Kunden.

Suzuki vs. VW – Vorwurf der Verwechslungsgefahr

Suzuki meldete beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen „SWIFT GTi“ als Gemeinschaftsmarke an. Es soll zum einen für Kraftfahrzeuge gelten und zum anderen für deren Teile und Zubehör. Volkswagen wollte das aber nicht ohne Widerspruch hinnehmen und strebte an, das Vorhaben Suzukis zu verhindern. VW ist nämlich Inhaberin der deutschen sowie internationalen Wortmarke „GTI“. VW argumentierte, der Kunde könne „GTI“ mit „SWIFT GTi“ verwechseln. Das HABM verneinte das. Verwechslungsgefahr sei nicht zu befürchten. Da „SWIFT“ im Namen mit enthalten sei, würden „GTI“ und „SWIFT GTi“ nicht miteinander verwechselt. Zudem stehe „SWIFT“ vorne. VW klagte dagegen an.

EuGH: Suzuki darf „SWIFT GTi“ als Markenname anmelden

Der EuGH entschied, dass das HABM mit seiner Einschätzung richtig liegt. „gti“ verweist auf technische Merkmale des Autos. Auch Rover, Nissan und viele andere Autohersteller arbeiten mit der Bezeichnung. Sie geben so technische Merkmale an. „SWIFT“ sei zudem ein unterscheidungskräftiges Element, so der EuGH. „Bildliche, klangliche oder begriffliche“ Ähnlichkeiten werden durch den „SWIFT“-Zusatz „ausgeglichen oder sogar völlig aufgewogen“. Außerdem wird angenommen, dass Kunden bei der Bezeichnung „gti“ nicht von einem einzigen Autohersteller ausgehen.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2012, Az.: T-63/09

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