Ein Staatsangehöriger aus dem Irak lebt seit dem Jahr 2000 in Deutschland und wollte die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen bekommen. Allerdings hatte er eine Straftat begangen: Gefährliche Körperverletzung, für die er zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde. Kann er trotzdem eingebürgert werden? Damit hatte sich das BVerwG auseinander zu setzen.
Geringfügige Überschreitung des Strafmaßes?
Die Stadt Köln hatte sein Einbürgerungsersuchen aufgrund seiner Verurteilung abgelehnt. Das OVG wies daraufhin, dass es eine gesetzliche Bagatellgrenze gibt. Bei einem Strafmaß von bis zu 90 Tagessätzen sei eine Einbürgerung noch möglich. Zu prüfen war, ob die 120 Tagessätze im Vergleich dazu “geringfügig” überschritten seien und eine Einbürgerung daher vorgenommen werden könnte.
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BVerwG: Überschreitung des Strafmaßes um ein Drittel gilt nicht als geringfügig
Laut § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) besteht kein Einbürgerungsanspruch, wenn eine rechtswidrige Tat vorliegt. Ist jemand aber zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StAG) verurteilt, liegt eine Ausnahme vor. Das heißt, liegt eine “geringfügige” Übersteigung vor (§ 12a Abs. 1 Satz 3 StAG), ist eine Einbürgerung unter Umständen auch noch möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber entschieden, dass die hiesige Überschreitung um 30 Tagessätze – also um ein Drittel – nicht als geringfügig gilt. Eine Ermessenseinbürgerung steht derweil noch als Möglichkeit im Raum. Von der fehlenden Straffreiheit des Klägers könnte unter anderem abgesehen werden, wenn seine Einbürgerung im öffentlichen Interesse läge (§ 8 Abs. 2 StAG). Das Oberverwaltungsgericht soll allerdings noch Tatsachen dazu feststellen. Der Rechtsstreit ist daher an die Vorinstanz zurückverwiesen worden.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2012, Az.: BVerwG 5 C 5.11
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