In diesem Fall stellte sich die Frage, ob einer Betreiberin eines Einrichtungshauses rechtliche Grenzen hinsichtlich einer Werbeaktion gesetzt sind. Die Frage stand im Raum, ob sie unerlaubtes Glückspiel nach § 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages damit betreibe oder nicht. Der Fall ging vor den Verwaltungsgerichtshof Stuttgart.
Kreative Werbeaktion rechtens?
Die Betreiberin hatte eine durchaus kreative Idee, wie sie Werbung für das Einrichtungshaus machen könnte. “Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am … regnet” lautete der Titel ihrer Werbeaktion. Sie hatte sich folgendes überlegt: Wenn es an einem bestimmten Tag, dessen Datum sie jeweils festlegen wollte, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne am Stuttgarter Flughagen regnet, wollte sie den Kunden den Kaufpreis der Ware zurückerstatten – vorausgesetzt der Kunde hatte für mindestens 100 Euro in ihrem Haus eingekauft. Ihr wurde aber unerlaubtes Glücksspiel vorgeworfen.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Werbeaktion eines Einrichtungshauses unerlaubtes Glücksspiel? erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Klage gegen das Land Baden-Württemberg erfolgreich
Die Klägerin hatte mit ihrer Klage Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof entschied, unerlaubtes Glücksspiel liege nicht vor. Dieser Fall hat im Übrigen grundsätzliche Bedeutung – ist eine solche Werbeaktion kein Einzelfall. Vielmehr führen viele Kauf- oder Einrichtungshäuser o.Ä. solche Aktionen durch oder planen sie.
- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Stuttgart vom 16. März 2012, Az.: 4 K 4251/11
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.