Rechtsnews 18.04.2012 Julia Brunnengräber

BGH zu vermeintlicher „Converse“-Schuhfälschung

Vor dem BGH wurde der Vorwurf vermeintlicher „Converse“-Freizeitschuhfälschungen verhandelt. Die Schuhe sind mittlerweile weltweit bekannt, beliebt und werden gerne gekauft. Oft werden ähnliche Schuhe produziert und zu günstigeren Preisen verkauft. Das ist auch durchaus zulässig, ist es für den Kunden ersichtlich, dass er nicht das Originalprodukt kauft. Der Kunde muss wissen, dass er sich beim Kauf bewusst für eine günstige Variante entscheidet und eben keine Converse-Markenschuhe erwirbt. Soll dem Kunden allerdings gefälschte Ware untergejubelt werden, die aussieht als wäre sie ein Originalprodukt, liegt Markenrechtsverletzung vor. Um diesen Vorwurf ging es in diesem Fall.

Converse Inc. nimmt Produktfälschung an und klagt auf Unterlassung

Converse Inc. ist in den USA ansässig. Zu diesem Unternehmen gehört die geschützte „CONVERSE“-Marke. Ein Verbrauchermarkt in Solingen verkaufte Converse-Schuhe, wobei Converse Inc. aber behauptete, das seien Produktfälschungen, die da verkauft werden. Daher klagte Converse Inc. auf Unterlassung. Wären die Schuhe tatsächlich Produktfälschungen, dann läge eine Markenrechtsverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor. Das heißt, dann wären identische Zeichen für identische Waren verwendet worden, obwohl keine Originalware vorliegt. Bisher verlief der Fall so, dass Converse Inc. „Anhaltspunkte oder Umstände“ vorgetragen hat, um ihren Vorwurf zu stützen. Der Verbraucher muss Beweise vorbringen, die das Gegenteil zeigen.

BGH verweist an Berufungsgericht zur weiteren Prüfung

Bislang steht es nicht fest, ob es sich um Originalware oder Fälschungen handelt. Der BGH gab den Fall daher an das Berufungsgericht zurück. Dieses soll „erforderliche tatsächliche Feststellungen“ treffen.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2012, Az.: I ZR 52/10

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