Werbung erscheint auf sozialen Medien oder in Videos auf YouTube immer öfter. In den sozialen Medien treiben sich immer mehr „Influencer“ herum. Influencer sind Personen, die aus eigenem Antrieb Inhalte zu einem bestimmten Themengebiet in hoher Frequenz veröffentlichen. Damit soll eine soziale Interaktion initiiert werden. Durch diese Medien erreichen sie viele Menschen. Bekannte Influencer sind z.B. Sportler, Künstler oder Musiker. Neuerdings versuchen sich aber auch immer mehr „Unbekannte“ an diesem Projekt und testen Produkte oder Essensangebote und lassen sich dabei filmen. Die Influencer berichten dabei über ihr Leben.
Daneben nutzen Sie ihre Reichweite auch für platzierte Produktwerbung. Einflussreiche Influencer erreichen ein breites Publikum, welches gerne auf die Meinung der Influencer hört. Von diesem Vertrauen und deren Reichweite wollen auch Firmen und Unternehmen profitieren. Die Unternehmen setzen Influencer als „Werbebotschafter“ ein. Mittlerweile geraten Influencer jedoch immer weiter in die Kritik.
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Werbung auf sozialen Medien – Was muss gekennzeichnet werden? erhalten
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Bei Werbeanzeigen wird oft nicht deutlich, dass es sich um eine solche handelt. Da auch Jugendliche immer mehr soziale Netzwerke nutzen, ist für diese oft nicht erkennbar, dass Influencer Werbung machen. Im Beitrag stellt sich die Frage, welche Beiträge als „Werbung“ gekennzeichnet werden müssen.
Nicht gekennzeichnete Werbung
Hintergrund des Beitrags ist ein Rechtsstreit zwischen den Influencerinnen Cathy Hummels, Luisa-Maxime Huss und Leonie Hanne (alle c.a. 1,7 Millionen Follower) und dem Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Frau Huss wurde wegen nicht gekennzeichneter Werbung in den Sozialen Netzwerken von dem Verband Sozialer Wettbewerbe e.V. abgemahnt. Weiterhin wurde sie aufgefordert, Schleichwerbung im Internet künftig zu unterlassen.
Die drei Influencerinnen lehnten die Forderungen des Verbandes jedoch ab. Aufgrund dessen zog der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. vor Gericht.
Im Rechtsstreit geht es darum, dass in den Bildern der Influencerinnen sog. „Tap Tags“ versehen wurden. „Tap Tags“ sind anklickbare Links zu Anbietern oder Hersteller von Produkten. Dabei wurde der veröffentlichte Beitrag jedoch nicht mit „Anzeige“ oder „Werbung“ gekennzeichnet. Genau dies verlangte aber der Verband.
Wann liegt Werbung vor? Bei Erhalt einer Gegenleistung?
Dabei stellt sich die Frage, was als Werbung gekennzeichnet werden muss und was nicht. Über diese Frage hat nun der BGH geurteilt. Im Kern der Entscheidung geht es darum, ob ein verlinktes Produkt mit Werbung gekennzeichnet werden muss. Grundsätzlich gilt, dass nicht alle Beiträge mit vorgestellten Produkten als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Unterschiede ergeben sich aber daraus, ob derjenige Influencer eine Gegenleistung erhält oder nicht. Werben Influencer mit Produkten und erhalten eine Gegenleistung, ist eine Werbekennzeichnung Pflicht. Ansonsten liegt eine verbotene Schleichwerbung vor. Diese Schleichwerbung kann abgemahnt werden und weitere rechtliche Schritte in Gang setzen.
Weiterhin dürfen die Influencer nach der Entscheidung des BGH im Internet Fotos mit Produkten veröffentlichen, ohne die Kennzeichnung „Werbung“, wenn es nicht zu werblich wird. Das betrifft auch die oben angesprochenen sog. „Tap Tags“ bei Fotos auf Instagram, über die Nutzer auf die Profile von Herstellern oder Marken weitergeleitet werden.
Posts ohne Gegenleistung trotz Förderung eines fremden Unternehmens nicht kennzeichnungspflichtig
Weiterhin stellte der BGH fest, dass die beanstandeten Beiträge mangels Gegenleistung eines Dritten keine kommerziellen Inhalte bzw. keine Werbung im Sinne der telemedienrechtlichen Vorschriften enthielten und somit keine telemedienrechtliche Kennzeichnungspflicht bestehe. Es handelt sich bei den telemedienrechtlichen Bestimmungen aber um bereichsspezifische Spezialvorschriften, die den Anwendungsbereich der allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Bestimmung des § 5a Abs. 6 UWG beschränken.
Der BGH führt weiter aus, dass Influencer, die mittels eines sozialen Mediums wie Instagram oder Facebook Waren vertreiben, Dienstleistungen anbieten oder das eigene Image vermarkten, ein Unternehmen betreiben. Die Veröffentlichung von Beiträgen dieser Influencer in dem sozialen Medium ist geeignet, ihre Bekanntheit und ihren Werbewert zu steigern und damit ihr eigenes Unternehmen zu fördern.
Weiterhin kommt aber auch eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens in Betracht. Eine solche stelle die Veröffentlichung eines Beitrags – abgesehen von dem Fall, dass ein Influencer dafür eine Gegenleistung erhalte – allerdings nur dar, wenn dieser Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich sei, etwa weil er ohne jede kritische Distanz allein die Vorzüge eines Produkts dieses Unternehmens in einer Weise lobend hervorhebe, dass die Darstellung den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlasse. Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit „Tap Tags“ versehen seien, reiche für die Annahme eines solchen werblichen Überschusses nicht aus.
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Quellen:
BGH: Urt. v. 09.09.2021, Az. I ZR 126/20 (Hummels), I ZR 125/20 (Hanne) und I ZR 90/20 (Huss)
https://www.zdf.de/nachrichten/zdfheute-live/bgh-urteil-influencer-werbung-video-100.html
https://www.noerr.com/de/newsroom/news/bgh-grundsatzurteile-zum-influencer-marketing
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