Rechtsnews 15.02.2026 Alex Clodo

Arbeitsbefreiung am Faschingsdienstag – Kann ich vom Dienst freigestellt werden?

Die fünfte Jahreszeit steht vor der Tür! Egal ob in Köln, Mainz oder Düsseldorf: Die Vorfreude ist riesig!

Doch was passiert, wenn am Rosenmontag ausgiebig gefeiert wurde und am Dienstag wieder gearbeitet werden muss? Besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung aufgrund regionalen Gewohnheitsrechts? Dieser Beitrag gibt Ihnen die Antwort!

Abschaffung des freien Nachmittags am Faschingsdienstag

In einem aktuellen Fall sorgte die Regelung zur Arbeitszeit am Faschingsdienstag für Streit. Ein Beschäftigter des Bezirks Oberbayern, der zugleich Personalrat war, sah sein Mitbestimmungsrecht verletzt, als der bis dahin übliche arbeitsfreie Nachmittag am Faschingsdienstag abgeschafft wurde.

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Seit 2001 galt in der Bezirksverwaltung Oberbayern eine jährliche Regelung, wonach die Arbeit am Faschingsdienstag um 12 Uhr endete. Doch 2004 wurde probeweise eine neue Dienstvereinbarung eingeführt, die eine einheitliche Sollarbeitszeit vorsah. Diese wurde 2005 offiziell anerkannt – mit der Folge, dass der freie Nachmittag am Faschingsdienstag für alle Beschäftigten entfiel. Der betroffene Mitarbeiter argumentierte, dass durch die jahrelange, vorbehaltlose Gewährung dieser Arbeitsbefreiung eine sogenannte betriebliche Übung entstanden sei.

Was versteht man unter betrieblicher Übung?

Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter gleichförmiger Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer berechtigterweise schließen können, dass ihnen eine bestimmte Vergünstigung auch zukünftig gewährt wird. Der Kläger war der Auffassung, dass dies auf den freien Faschingsdienstag-Nachmittag zutreffe und der Arbeitgeber daher auch in Zukunft an dieser Praxis festhalten müsse.


Entscheidung der Gerichte: Kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung

Das Verwaltungsgericht München wies den Antrag des Beschäftigten zurück. Die Begründung: Mit der Zustimmung zur neuen Dienstvereinbarung hatte der Antragsteller sein Mitbestimmungsrecht bereits ausgeübt. Eine betriebliche Übung sei zudem nicht entstanden, da die Arbeitsbefreiung stets durch gesonderte Rundschreiben und nicht als dauerhafte Regelung gewährt worden sei.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Er stellte fest, dass kein Rechtsanspruch auf einen freien Nachmittag am Faschingsdienstag besteht. Zudem sei der Antragsteller nicht in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt worden, da er bereits an der Einführung der neuen Arbeitszeitregelung mitgewirkt hatte.

Gesetzliche Feiertagsregelung bleibt maßgeblich

Zum Abschluss ist festzuhalten: Während Tage wie der 24. und 31. Dezember nach § 5 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung grundsätzlich dienstfrei sind, gilt dies für den Faschingsdienstag nicht. Dieser Tag ist kein gesetzlicher Feiertag im Sinne des Feiertagsgesetzes. Eine generelle Arbeitsbefreiung besteht daher nicht – wer am Faschingsdienstag frei haben möchte, muss regulär Urlaub beantragen.


Damit steht fest: Auch wenn Fasching für viele eine bedeutende Tradition ist, ergibt sich daraus kein automatisches Recht auf Arbeitsbefreiung. Wer also am Rosenmontag ausgiebig feiert, sollte seinen Urlaub rechtzeitig planen! 🎭🥂

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