Rechtsnews 07.02.2023 Alex Clodo

Arbeitsbefreiung am Faschingsdienstag – Kann ich vom Dienst freigestellt werden?

Fasching steht vor der Tür. Die erste Karnevalssession nach Corona steht an. Letztes Jahr fielen die Sitzungen und Umzüge an Faasend bedauerlicher- aber auch verständlicher Weise wegen des Ukraine-Kriegs aus. Die Deutschen haben ihre Fasend-Feiertage vermisst. Egal, ob Köln, Mainz oder Düsseldorf. Überall fiebert man auf die Faasendtage hin. Was aber, wenn man am Rosenmontag zu tief ins Glas geschaut hat und dienstags arbeiten muss? Steht Ihnen ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung aus regionalem Gewohnheitsrecht zu? Dieser Beitrag gibt Ihnen die Antwort!

Freier Nachmittag am Faasenddienstag wird abgeschafft

Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar? Der faasendfanatische Antragsteller ist Personalrat im Bezirk Oberbayern. Seit dem Jahr 2001 ist die Arbeitszeit am Faschingsdienstag im Bezirk jährlich jeweils durch ein Rundschreiben geregelt, dass die Arbeitszeit um 12 Uhr endet und der Faschingsdienstag als halber Arbeitstag galt.

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2004 wurde in der Bezirksverwaltung eine neue Dienstvereinbarung – probeweise – eingeführt. Diese regelte neue Sollarbeitszeiten. Dem Betroffenen wurde dies anerkannt und führte mit einem Schreiben vom Januar 2005 dazu, dass der freie Nachmittag für alle Beschäftigten am Faasenddienstag entfiel. Dadurch sah sich der Mitarbeiter in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt. Er war der Auffassung, dass durch die jahrelange, freiwillige und vorbehaltlose Gewährung des freien Nachmittags am Faschiengsdienstag eine betriebliche Übung begründet worden sei.

Un­ter ei­ner be­trieb­li­chen Übung ver­steht man die re­gelmäßige Wie­der­ho­lung be­stimm­ter gleichförmi­ger Ver­hal­tens­wei­sen des Ar­beit­ge­bers, auf­grund de­ren die Ar­beit­neh­mer dar­auf ver­trau­en können, dass ih­nen ei­ne be­stimm­te Vergüns­ti­gung auf Dau­er gewährt wer­den soll. Nach Ansicht des Klägers habe der Arbeitgeber auch in Zukunft einen freien Nachmittag zu gewähren.

Abschaffung der Arbeitsbefreiung rechtmäßig?

Wie entschied das Verwaltungsgericht München und der Bayrische Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall? Zum einen lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag ab. Nach Ansicht der Richter habe der Antragsteller sein Mitbestimmungsrecht mit Anerkennung der Dienstvereinbarung ausgeübt, nach der am Faschingsdienstag die übliche Sollarbeitszeit gelte. Daher besteht kein Rechtsanspruch auf einen freien Nachmittag. Es bestünde lediglich die Möglichkeit, dass er sich am Faasenddienstag sich frei nehmen könne.

Weiterhin ist eine betriebliche Übung aus den arbeitsfreien Nachmittagen der vergangenen Jahre nicht ableitbar, da der Arbeitgeber für jedes Jahr gesondert eine Regelung getroffen habe. Daher hat der Arbeitgeber jedes Jahr damit rechnen müssen, dass sich der Arbeitgeber an die geltenden Gesetze und Tarifvereinbarungen halten muss und von weiteren Vergünstigungen absehen kann.

Zudem hatte die Beschwerde vor dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg. Zum einen ist das Gericht der Auffassung, dass der Antragsteller nicht in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt wurde. Zum anderen hat der Antragsteller vielmehr sein Mitbestimmungsrecht bereits durch Anerkennung einer probeweisen Einführung eines neuen Arbeitszeitmodells ausgeübt.

Zu guter Letzt  ist anzumerken, dass hinsichtlich der Feiertagsregelung gem. §5 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung beispielsweise der 24. und 31. Dezember im Allgemeinen dienstfrei sind. Zudem sei in Bezug auf den Faschingsdienstag eine solche Regelung zur Dienstbefreiung nicht vorgesehen, da dieser Tag kein gesetzlicher Feiertag i.S.d. Feiertagsgesetz ist.

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Quelle:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25.07.2007 – 17 P 05.3061

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