Wann liegt Diskriminierung am Arbeitsplatz vor? Vor dem Bundesarbeitsgericht ging es um eben diese Frage.
Vorwurf der Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft
Eine türkischstämmige Frau arbeitete als Sachbearbeiterin bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie war zunächst befristet eingestellt. Nach einem Personalgespräch verlängerte der Arbeitgeber die befristete Beschäftigung. Im Laufe des verlängerten Beschäftigungsverhältnisses teilte ihr der Arbeitgeber allerdings mit, dass sie nach Ablauf der Verlängerung nicht weiter beschäftigt werden würde. Die Frau fühlte sich wegen ihrer Herkunft diskriminiert. Das beklagte Unternehmen wies das als nicht zutreffend zurück und stellte ihr ein sehr gutes Arbeitszeugnis aus. Aus diesem war herauszulesen, dass die Klägerin ihre Arbeit zur „vollsten Zufriedenheit“ ausgeführt habe. Bezüglich der Klage wegen des Vorwurfs der Diskriminierung jedoch gab die Beklagte an, die Arbeitsleistung der Klägerin sei nicht genügend gewesen. Dies stellt einen Widerspruch zum Inhalt des Arbeitszeugnisses dar.
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Entscheidung der Vorinstanzen
Vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage der Frau keinen Erfolg. Vor dem Landesarbeitsgericht jedoch schon. Dieses verurteilte den Arbeitgeber zu einer Schadensersatzzahlung von 2.500 Euro. Der Beklagte legte dagegen allerdings Revision ein.
Bundesarbeitsgericht: Weitere Prüfungen müssen erfolgen
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Gründe für die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses zu klären seien. Erst dann könne es eine endgültige Entscheidung treffen. Es ist immer noch unklar, ob Diskriminierung wirklich vorliegt, ob der Arbeitgeber das Zeugnis falsch ausgestellt hatte oder ob die Aussage falsch ist, dass die Klägerin zu wenig Leistung erbracht habe. Eine Falschaussage oder ein Widerspruch von Aussagen des Arbeitnehmers können auf Diskriminierung hinweisen. Auch auf das Personalgespräch musste eingegangen werden und ob dabei falsche Aussagen gemacht wurden. Zudem steht im Raum, ob die Klägerin auf den Wegfall ihres Arbeitsplatzes vorher aufmerksam gemacht worden ist und dabei auf eine bevorstehende Fusion hingewiesen worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat dies auf Anweisung des Bundesarbeitsgerichts erneut zu prüfen.
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