Ratgeber 06.10.2023 rechtsanwalt.com

Kündigungsschutzklage, jetzt wehren!

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, die Sie für ungerechtfertigt oder unwirksam halten, können Sie sich dagegen wehren. Eine Möglichkeit ist eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. In diesem Blogbeitrag erkläre ich Ihnen, was eine Kündigungsschutzklage ist, welche Voraussetzungen und Fristen Sie beachten müssen und wie der Ablauf und die Erfolgsaussichten sind.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage, mit der Sie feststellen lassen können, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde. Das heißt, wenn Sie die Klage gewinnen, besteht Ihr Arbeitsverhältnis weiter und Sie haben Anspruch auf Ihre Vergütung und Weiterbeschäftigung. Eine Kündigungsschutzklage kann sowohl gegen eine ordentliche als auch gegen eine außerordentliche (fristlose) Kündigung erhoben werden.

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Ist dem Arbeitnehmer eine Kündigung ausgesprochen worden, fürchtet dieser zumeist um seine Existenz und berufliche Zukunft. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bietet hierbei Abhilfe in Gestalt einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG. Die Kündigungsschutzklage gehört zum Arbeitsrecht, der Kündigungsschutz hat für den Arbeitnehmer in Deutschland einen hohen Stellenwert.

Hiernach kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht geltend machen, die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung sei „sozial ungerechtfertigt“ oder „aus anderen Gründen rechtsunwirksam“. Mit dem eingeleiteten Kündigungsschutzprozess erreicht der Gekündigte somit eine richterliche Überprüfung und eine gerichtliche Entscheidung, ob das Arbeitsverhältnis nach wie vor besteht oder die Kündigung akzeptiert werden muss, weil Unwirksamkeitsgründe vorliegen.

Rein statistisch gesehen hat der Arbeitgeber (!) in einem Kündigungsschutzprozess eher wenig Aussicht auf Erfolg, egal ob es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung, eine Änderungskündigung, oder eine krankeitsbedingte Kündigung handelt. Also sollte jeder Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung eine gerichtliche Auseinandersetzung ernsthaft in Erwägung ziehen um die Wirksamkeit der Kündigung prüfen zu lassen! Auch wenn die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren von jedem selbst bezahlt werden müssen, da keine Kostenerstattung stattfindet!

Welche Voraussetzungen muss eine Kündigungsschutzklage erfüllen?

Für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Kündigung muss schriftlich ausgesprochen worden sein. Mündliche oder elektronische Kündigungen sind unwirksam.
  • Die Kündigung muss Ihnen zugegangen sein. Das heißt, Sie hatten die Möglichkeit, von der Kündigung Kenntnis zu nehmen. Der Zugang kann durch persönliche Übergabe, Einwurf in den Briefkasten oder Zustellung per Post oder Boten erfolgen.
  • Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass die Kündigung auf Gründe gestützt werden muss, die in Ihrer Person (z.B. Krankheit, mangelnde Qualifikation), in Ihrem Verhalten (z.B. Pflichtverletzung, Straftat) oder im Betrieb (z.B. Betriebsstilllegung, Auftragsrückgang) liegen. Außerdem muss der Arbeitgeber eine Interessenabwägung vornehmen und prüfen, ob die Kündigung verhältnismäßig ist.
  • Gegebenenfalls bedarf die Kündigung einer besonderen Zustimmung. Dies gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen, z.B. Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsräte. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung einer Behörde (z.B. Integrationsamt) oder einer Interessenvertretung (z.B. Betriebsrat) einholen.
  • Gegebenenfalls muss der Kündigung eine Anhörung vorausgehen. Dies gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten beschäftigt sind und damit unter das Kündigungsschutzgesetz fallen. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Kündigung anhören und ihm die Gründe für die Kündigung mitteilen.

Welche Fristen muss ich bei einer Kündigungsschutzklage beachten?

Die Erhebungsfrist

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen (sog. Dreiwochenfrist) nach dem Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Versäumt man diese Erhebungsfrist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Einige Ausnahmen dazu enthält § 5 KSchG. Ein Arbeitnehmer, der die besondere Sorgfalt bewahrt und dennoch an einer rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war, kann auch nach Verstreichen der Drei-Wochen-Frist eine Klage einreichen. Dies ist z.B. beim Bestehen einer Schwangerschaft und mit diesem Zustand verbundenen Ereignissen der Fall. Man kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass man die Klage wegen Urlaubs nicht rechtzeitig einreichen konnte. Diese Rechtssicherheit gebührt sowohl dem Arbeitnehmer, als auch dem Arbeitgeber.

Die Klageschrift muss das Gericht, den Kläger, den Beklagten, den Klageantrag und die zur Begründung dienenden Tatsachen enthalten. Sie können die Klage selbst einreichen oder einen Rechtsanwalt beauftragen. Vor den Arbeitsgerichten besteht zwar kein Anwaltszwang, es kann aber sinnvoll sein, sich von einem Anwalt beraten und vertreten zu lassen.

Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?

Nachdem Sie die Klage eingereicht haben, fordert das Gericht den Arbeitgeber auf, eine schriftliche Klageerwiderung einzureichen. Darin muss er seine Kündigungsgründe darlegen und beweisen. Das Gericht setzt dann einen Termin für eine Güteverhandlung fest, zu der beide Parteien geladen werden. In der Güteverhandlung versucht das Gericht, eine gütliche Einigung zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber herbeizuführen. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass der Arbeitgeber Ihnen eine Abfindung zahlt und Sie im Gegenzug auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verzichten.

Kommt keine Einigung zustande, setzt das Gericht einen Kammertermin an, zu dem beide Parteien erneut geladen werden. In der Kammerverhandlung werden Beweise erhoben, z. B. durch Zeugen oder Urkunden. Das Gericht verkündet dann ein Urteil, in dem es entscheidet, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen, wenn das Gericht die Berufung zugelassen hat oder der Streitwert mehr als 600 Euro beträgt.

Wie sind die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage?

Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage hängen von vielen Faktoren ab, wie z.B. den Kündigungsgründen, der Beweislage, dem Verhalten der Parteien und dem Ermessen des Gerichts. Eine pauschale Aussage, ob Sie mit Ihrer Klage Erfolg haben werden oder nicht, ist daher nicht möglich. Sie können sich aber an folgenden statistischen Daten orientieren:

  • Rund 90 Prozent aller Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich.
  • Etwa 5 Prozent aller Kündigungsschutzklagen enden mit einem Urteil zugunsten des Arbeitnehmers.
  • Etwa 5 Prozent aller Kündigungsschutzklagen enden mit einem Urteil zugunsten des Arbeitgebers.

Das bedeutet, dass Sie in den meisten Fällen Ihren Arbeitsplatz nicht zurückbekommen, sondern eine Abfindung aushandeln müssen. Auch die Höhe der Abfindung hängt von vielen Faktoren ab, wie z.B. Ihrem Alter, Ihrer Betriebszugehörigkeit, Ihrem Gehalt und dem Grad der Unwirksamkeit der Kündigung. Eine Faustregel besagt, dass Sie pro Jahr Betriebszugehörigkeit etwa ein halbes Monatsgehalt als Abfindung verlangen können.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzen sich aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten zusammen. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert, der in der Regel einem Bruttomonatsgehalt entspricht. Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind ebenfalls vom Streitwert abhängig.

Die Kosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei. Wenn Sie also den Prozess gewinnen, muss der Arbeitgeber Ihre Kosten übernehmen. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Kosten des Arbeitgebers tragen. Bei einem Vergleich werden die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben oder in einem bestimmten Verhältnis geteilt.

Vor den Arbeitsgerichten in erster Instanz gilt jedoch nicht das so genannte Verliererprinzip. Das bedeutet, dass jede Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre Anwaltskosten selbst zu tragen hat. Die Gerichtskosten werden jedoch nach dem “loser pays”-Prinzip verteilt.

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen oder Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, können die Kosten ganz oder teilweise übernommen werden.

Wann kann eine Kündigung unwirksam sein?

Bei einer ordentlichen Kündigung (vermeintlich fristgerechten) sind die Kündigungsfristen des § 622 BGB zu beachten. Ansonsten könnte  die Kündigung unwirksam sein.

Bei leichten Vergehen geht der Kündigung meist eine Abmahnung voraus, die als Warnhinweis an den Arbeitnehmer gerichtet ist und diesem sein Fehlverhalten vor Augen führen soll. Fehlt eine solche Abmahnung, kann ebenfalls die Kündigung unwirksam sein.

Wird dagegen eine außerordentliche Kündigung wegen eines schweren Pflichtverstoßes (z.B. Diebstahl, Tätlichkeiten, schwere Beleidigungen) ausgesprochen, so muss der Arbeitgeber mehrere Voraussetzungen des § 626 BGB beachten. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorfall ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber muss auf Verlangen des Arbeitnehmers darlegen, weshalb eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen wurde. Eine solche Begründung muss mithin Beweise enthalten, die auf den konkreten Pflichtverstoß hindeuten und diesen begründen. Kann er keinen triftigen Grund darlegen oder das Verhalten nicht beweisen, ist die Kündigung unwirksam.

Wird krankheitsbedingt gekündigt, müssen die Fehlzeiten beachtet werden. Oft stellt sich heraus, dass die Fehlzeiten für eine Kündigung nicht ausreichen.

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung nur mündlich erklärt, oder per Email (SMS, Whatsapp) übermittelt, ist ebenfalls die Kündigung unwirksam.

Einspruch als erster Schritt?

In den Betrieben mit Betriebsrat sollte man  vor Einleitung des Verfahrens gegen die Kündigung Einspruch einlegen, gem. § 3 KSchG. Dieser muss innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Kündigung erfolgen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch als begründet, vermittelt er zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer.

Ablauf eines Kündigungsschutzprozesses

Nach Erhebung der Klage beim Arbeitsgericht (Klagefrist beachten! s.o.) findet zunächst eine Güteverhandlung vor Gericht statt (Einzelrichter). Diese soll zwei Wochen nach der Einreichung der Klage erfolgen. Es ist jedoch aufgrund der Überlastung der Gerichte stets mit Abweichungen zu rechnen. Der Gütetermin dient dem Zweck, eine gütliche, faire Lösung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu erreichen. Im Raum steht eine Einigung zwischen den Parteien auf Zahlung einer „Abfindung, die den Streit aus der Welt schaffen soll. Kann keine gütliche Beilegung erreicht werden, wird ein neuer Termin angesetzt, indem die Sache vor der Kammer (vorsitzender Richter und zwei ehrenamtlich tätige Richter) verhandelt wird (Kammertermin). Der Kammertermin findet im Zeitraum von sechs Monaten nach der Güteverhandlung statt.

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