Darf man am Arbeitsplatz Alkohol trinken? Diese Frage beschäftigt viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber, vor allem in der Sommerzeit, wenn Aperol und Bier auf Betriebsfeiern oder in der Mittagspause locken. Doch welche rechtlichen Folgen kann ein alkoholisierter Zustand am Arbeitsplatz haben? Und welche Regeln gelten für den Alkoholkonsum im Homeoffice? In diesem Artikel erklären wir Ihnen, was das deutsche Recht dazu sagt.
Was sagt das Arbeitsrecht zum Alkoholkonsum am Arbeitsplatz?
Das Arbeitsrecht regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Eine der wichtigsten Pflichten von Arbeitnehmern ist die sogenannte Treuepflicht, die unter anderem bedeutet, dass sie sich loyal, verantwortungsbewusst und leistungsbereit verhalten müssen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit nicht durch Alkohol oder andere Drogen beeinträchtigen.
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Der Alkoholkonsum am Arbeitsplatz kann daher ein Verstoß gegen die Treuepflicht sein, wenn er die Arbeitsleistung oder die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährdet. Dies kann je nach Art und Umfang der Tätigkeit unterschiedlich sein. Zum Beispiel kann schon ein geringer Alkoholpegel bei einem Busfahrer, einem Arzt oder einem Lehrer unzulässig sein, während er bei einem Büroangestellten oder einem Künstler toleriert werden könnte.
Die Grenze zwischen erlaubtem und verbotenem Konsum alkoholischer Getränke am Arbeitsplatz ist also nicht eindeutig festgelegt, sondern hängt vom Einzelfall ab. Dabei spielen auch die betrieblichen Gepflogenheiten und die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen eine Rolle. So kann es zum Beispiel sein, dass in manchen Branchen oder Betrieben ein alkoholfreies Arbeitsumfeld vorausgesetzt wird, während in anderen ein gelegentliches Glas Bier oder Wein akzeptiert wird.
Welche Konsequenzen kann der Alkoholkonsum am Arbeitsplatz haben?
Wenn ein Arbeitnehmer gegen das Alkoholverbot am Arbeitsplatz verstößt, kann der Arbeitgeber verschiedene arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Diese können je nach Schwere und Häufigkeit des Verstoßes variieren. Zu den möglichen Konsequenzen gehören:
- Eine Abmahnung: Dies ist eine formelle Ermahnung des Arbeitnehmers, sein Fehlverhalten zu unterlassen und seine Pflichten zu erfüllen. Eine Abmahnung ist in der Regel die erste Stufe der arbeitsrechtlichen Sanktionen und dient als Warnung für den Arbeitnehmer. Eine Abmahnung muss schriftlich erfolgen und den Sachverhalt sowie die Rechtsfolgen klar darlegen.
- Eine Versetzung: Dies ist eine Änderung des Arbeitsortes, der Tätigkeit oder der Stellung des Arbeitnehmers innerhalb des Betriebes. Eine Versetzung kann aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen des Verhaltens oder der Leistung des Arbeitnehmers erfolgen. Eine Versetzung muss vom Arbeitgeber begründet werden und darf nicht willkürlich oder diskriminierend sein.
- Eine Kündigung: Dies ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Eine Kündigung kann aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen erfolgen. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und eine Kündigungsfrist einhalten. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Alkoholkonsums am Arbeitsplatz setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus, es sei denn, es liegt ein schwerwiegender Verstoß vor, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Neben den arbeitsrechtlichen Konsequenzen kann der Alkoholkonsum am Arbeitsplatz auch strafrechtliche oder zivilrechtliche Folgen haben, wenn er zu einer Straftat oder einem Schaden führt. Zum Beispiel kann ein alkoholisierter Arbeitnehmer wegen Trunkenheit im Verkehr, Körperverletzung oder Sachbeschädigung belangt werden. Außerdem kann er für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden, wenn er ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Gibt es Vorschriften zum Versicherungsschutz?
Eine Voraussetzung für die Einhaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist die körperliche und geistige Eignung der Arbeitnehmer, wie in § 7 GUV-V A1 festgelegt. Konsum von Spirituosen kann zu Arbeitsunfällen führen, die unter Umständen nicht von der Unfallversicherung gedeckt sind. Die Unfallversicherung leistet nur dann, wenn zwei Kriterien erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer war nicht volltrunken, sondern nur leicht alkoholisiert.
- Die Spirituosen waren nicht der wesentliche Faktor für den Arbeitsunfall, so dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag.
Wann muss ein Mitarbeiter seine Arbeit abbrechen?
In §§ 15, 16 ArbSchG wird beschrieben, dass Zeugen verpflichtet sind, der Sache auf den Grund zu gehen, wenn eine Alkoholisierung bei einem Mitarbeiter festgestellt wird und haben den Mitarbeiter an seiner Weiterarbeit zu hindern.
Dabei ist die rechtliche Grundlage, die von den Berufsgenossenschaften, als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erlassenen Unfallverhütungsvorschriften, die verbindliche Pflichten bzgl. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz regeln. Gemäß Präventionsauftrag in § 14 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) richten sich diese an Unternehmen, welche dann abhängig von der Branche entsprechende Maßnahmen treffen müssen.
Beispiele aus der Praxis
Fallbeispiel 1: Der Büromitarbeiter
Herr Müller arbeitet in einem Büro. In der Mittagspause trinkt er gelegentlich ein Bier. Sein Arbeitsvertrag enthält keine spezifische Klausel zum Alkoholkonsum. Eines Tages bemerkt sein Vorgesetzter den Geruch nach Alkohol und spricht ihn darauf an. Herr Müller wird abgemahnt, da das Unternehmen eine strikte Null-Toleranz-Politik in den Betriebsanweisungen verankert hat, die allen Mitarbeitern bekannt ist.
Fallbeispiel 2: Der LKW-Fahrer
Herr Schmidt ist LKW-Fahrer und trinkt in der Mittagspause ein Bier. Kurz darauf verursacht er einen Unfall. Aufgrund der Alkoholgrenze im Straßenverkehrsgesetz und der internen Regelungen seines Arbeitgebers wird er fristlos gekündigt. Zusätzlich muss er mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Fallbeispiel 3: Der Bauarbeiter
Herr Meier arbeitet auf einer Baustelle. Sein Arbeitgeber hat klare betriebliche Anweisungen, dass Alkohol auf der Baustelle verboten ist. Trotzdem trinkt Herr Meier in der Pause ein Bier und verletzt sich anschließend bei der Arbeit. Der Arbeitgeber prüft die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und stellt fest, dass Herr Meier gegen die Vorschriften verstoßen hat. Die Unfallversicherung übernimmt die Kosten nicht, und Herr Meier muss mit disziplinarischen Maßnahmen rechnen.
Wie Sie Probleme vermeiden können…
- Kenntnis der Unternehmensrichtlinien:
Überprüfen Sie stets die internen Regelungen und Anweisungen Ihres Arbeitgebers zum Alkoholkonsum. Diese sind verbindlich und bei Missachtung drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.
- Eigenverantwortung und Vorsicht:
Auch wenn keine expliziten Regelungen existieren, sollten Sie verantwortungsbewusst handeln. Alkoholkonsum kann Ihre Leistungsfähigkeit und Sicherheit beeinträchtigen.
- Kommunikation mit dem Arbeitgeber:
Bei Unsicherheiten oder besonderen Anlässen (z.B. Betriebsfeiern) sollte im Voraus geklärt werden, wie der Konsum von Alkohol gehandhabt wird.
Fazit
Der Konsum von Bier oder anderen alkoholischen Getränken in der Mittagspause ist grundsätzlich nicht verboten, kann jedoch durch betriebliche Anweisungen und arbeitsvertragliche Regelungen eingeschränkt werden. Arbeitnehmer sollten stets die internen Richtlinien beachten und verantwortungsbewusst handeln, um arbeitsrechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
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