Rechtsnews 20.04.2012 Julia Brunnengräber

Einbürgerung: Ablehnung wegen eingestelltem Ermittlungsverfahren?

Eine Einbürgerung streben viele ausländische Mitmenschen in Deutschland an. Worauf es dabei ankommt, hängt auch davon ab, ob der Ersuchende schon einmal straffällig geworden ist oder nicht. Das BVerwG hatte sich konkret mit dem Ersuchen eines Mannes auseinanderzusetzen, bei dem in einem Verfahren geringe Schuld festgestellt worden war. Das Verfahren war eingestellt worden. Kann es trotzdem zu einer Ablehnung führen, was die Einbürgerung betrifft?

Türkischer Staatsangehöriger ersucht Einbürgerung

Seit über 20 Jahren lebt ein Mann türkischer Staatsangehörigkeit in Deutschland. Seine Volkszugehörigkeit ist kurdisch. Gegen ihn wurde in der Vergangenheit der Verdacht laut, er könnte terroristische Aktivitäten der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützen. Er soll Pässe gefälscht haben, hieß es. Das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt, da seine Schuld gering war. Trotzdem wies die Stadt Köln seinen Einbürgerungsantrag ab. Die Begründung: Er sei ein PKK-Mitglied. Der Mann ging in Folge dessen dagegen gerichtlich vor. Die Vorinstanzen entschieden, es habe nicht glaubhaft machen können, dass er sich von der PKK abgewandt habe. Zur Begründung herangezogen wurde § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Danach sei eine Einbürgerung hier ausgeschlossen. Der Kläger habe die PKK – also extremistische Bestrebungen – unterstützt. „Das Verwertungsverbot des Bundeszentralregistergesetzes § 51 Abs. 1 BZRG) stehe einer Berücksichtigung des früheren Verhaltens im Einbürgerungsverfahren nicht entgegen.“

Bundesverwaltungsgericht weist Revision des Klägers zurück

Das registerrechtliche Verwertungsverbot (des § 51 Abs. 1 BZRG) ist bei der Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag zu beachten. Ausnahmen gelten nur bei im Bundeszentralregistergesetz ausdrücklich geregelten Fällen, wie vor allem nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG. Das BVerwG entschied daher, dass das Verhalten eines Ausländers, welches Gegenstand eines eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war, bei der Entscheidung über die Einbürgerung berücksichtigt werden darf.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2012, Az.: BVerwG 5 C 1.11

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