Rechtsnews 20.04.2012 Julia Brunnengräber

Windkraftanlage: Klage wegen vermeintlicher Beeinträchtigungen

Wirklich schön sehen sie nicht aus: Windkraftanlagen – riesengroß und mitten in der Landschaft. Gewiss schöner und umweltfreundlicher als Atomkraftwerke sind sie. Trotzdem kann und wird ihnen Beeinträchtigung vorgeworfen – wie in diesem Fall, über den das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen zu entscheiden hatte.

Vorwurf der Beeinträchtigung einer Windkraftanlage

Kläger gingen gerichtlich gegen die Errichtung einer Windkraftanlage vor. Gegen das Planungsrecht werde damit verstoßen, so ein Vorwurf. Außerdem erzeuge eine solche Anlage Lärm. Nicht nur das führten die Kläger an: Der Schattenwurf sei zudem störend. Des Weiteren bestehe erhöhte Brandgefahr. Zu guter letzt argumentierten sie, dass von der Anlage eine „optisch bedrängende Wirkung“ ausgehe.

OVG: Errichtung der Windkraftanlage zulässig – Vorschriften sind gewahrt

Das VG hatte die Klage bereits abgewiesen. Das Berufungsgericht des OVG schließt sich dem an. Gegen das Planungsrecht werde nicht verstoßen. Planungsrechtlich sei es also zulässig, die Windkraftanlage zu errichten. Auch am Lärm scheitere das Vorhaben nicht, so das OVG. Lärmrichtwerte werden eingehalten. Entstehe ein Brand an der Windkraftanlage, so werde das automatisch erkannt und die Löschung erfolge unmittelbar darauf. So seien die Anwohner geschützt. Auch der Schatten sei kein Grund, der gegen die Anlage spricht. Nicht länger als 30 Minuten pro Tag entsteht Schlagschatten. Da die Kläger 560 Meter weit weg wohnen, von der Stelle, an der die Anlage später stehen soll, sei die Wirkung nicht optisch bedrängend, entschied das OVG. Daher werden alle Vorschriften gewahrt. Die Anlage darf errichtet werden.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2012, Az.: 8 A 2716/10

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