Urteil zu Gewerbesteuervorschriften
Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass die Hinzurechnungsregelungen des Gewerbesteuergesetzes (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG) aller Voraussicht nach nicht verfassungswidrig sind. Mit diesem Entschluss widerspricht der Bundesfinanzhof dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg, welches entschied, dass die besagten Vorschriften verfassungswidrig