Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass die Hinzurechnungsregelungen des Gewerbesteuergesetzes (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG) aller Voraussicht nach nicht verfassungswidrig sind. Mit diesem Entschluss widerspricht der Bundesfinanzhof dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg, welches entschied, dass die besagten Vorschriften verfassungswidrig seien.
BVerfG: Ertragsorientierte Objektsteuer
Die Gewerbesteuer gilt als kommunale Steuer, die im Sinne einer Realsteuer finanzverfassungsrechtlich garantiert ist. Die Grundlage der Gewerbesteuer bildet zunächst der Gewinn, der durch den Gewerbebetrieb generiert wird. Dieser Gewinn verändert sich jedoch durch verschiedene Kürzungen oder Hinzurechnungen. Der Gegenstand, der in diesem Fall besteuert werden soll, ist der Gewerbebetrieb als “Objekt”. In den letzten Jahren wurde der Objektsteuercharakter jedoch durch diverse gesetzliche Änderungen zurückgedrängt, damit die Unternehmen nicht mehr so sehr mit Substanzsteuerelementen belastet werden. Aus diesem Grund spricht das Bundesverfassungsgericht vermehrt von der “ertragsorientierten Objektsteuer”, die verfassungsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden sei.
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Normenkontrollersuchen des Finanzgerichts
Das Finanzgericht Hamburg hat diese Beurteilung des BVerfG durch sein Normenkontrollersuchen angezweifelt. Diese Zweifel wurden durch die umstrukturierten, seit dem Jahr 2008 gültigen, oben genannten Hinzurechnungsvorschriften ausgelöst. Diesen Regelungen zufolge muss dem “Gewinn des Gewerbebetriebs ein Viertel der Schuldentgelte, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter” hinzugerechnet werden, falls diese davor als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass die besagten Vorschriften besonders gegen “das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit” verstoßen.
Keine Verfassungszweifel an Gewerbesteuer
Dieser Auffassung schließt sich der Bundesfinanzhof aufgrund der dauernden Spruchpraxis des Bundesverfassungsgericht allerdings nicht an. Der BFH ist der Meinung, dass das Normenkontrollersuchen offensichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Aus diesem Grund sind die einschlägigen Steuerbescheide seitens der Finanzämter uneingeschränkt vollziehbar.Der BFH gewährt keinen vorläufigen Rechtsschutz. Die Beurteilung durch das BVerfG soll durch den Entscheid des BFH jedoch nicht vorweggenomen werden. Im konkreten Fall ging es um eine GmbH, die Betreiberin eines Hotels ist und Verluste gemacht hat. Aus diesem Grund wandte sie Schuldentgelte auf, die sich auf 50.000 € beliefen, Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter (56 Mio. €) und bewegliche Wirtschaftsgüter (9,4 Mio. €) und Lizenzgebühren (87.000 €). Dementsprechend wurde ein Hinzurechnungsbetrag zum Gewinn in Höhe von 9,6 Millionen Euro errechnet und zum Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 62.000 €. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 21. November 2012; AZ: I B 128/12
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